Serienelemente
Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen Altanlage

Der 2. Teil der Serie zeigt in einem Praxisfall mit Lösung, wie die umsatz- und ertragsteuerliche Konsequenzen aus dem Betrieb einer vor dem 1.4.2012 errichteten Photovoltaikanlage berechnet werden.

Sachverhalt

Einfamilienhausbesitzer E hat auf dem ihm gehörenden, nur für private Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus Anfang 2012 (Inbetriebnahme Anfang Februar 2012) eine Photovoltaikanlage errichtet. Insgesamt wurden ihm für die Anlage von dem Installationsunternehmen 30.000 EUR zzgl. 5.700 EUR Umsatzsteuer berechnet. Da sein hochgerechneter Gesamtumsatz 17.500 EUR nicht übersteigt, hat er gegenüber seinem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet.

In 2012 konnte E insgesamt 12.000 kWh Strom in das Netz einspeisen, die Vergütung seines Netzbetreibers betrug 0,2443 EUR/kWh. Darüber hinaus verbrauchte E für sein Einfamilienhaus auch selbst produzierten Strom von 2.000 kWh. Nach § 33 Abs. 2 EEG erhielt er dafür eine Vergütung von 0,0805 EUR/kWh.

Fragestellung

E bittet um Auskunft, welche umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen sich aus diesem Sachverhalt für ihn ergeben. Insbesondere bittet er um Mitteilung, welche Angaben er in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 machen muss. Außerdem möchte E wissen, welche ertragsteuerlichen Konsequenzen sich für ihn ergeben werden.

Lösung

E ist Unternehmer, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Sein Unternehmen umfasst den Betrieb der auf seinem Einfamilienhaus installierten Photovoltaikanlage. Das Einfamilienhaus ist deshalb aber nicht Bestandteil seines Unternehmens geworden, sodass ein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen i. Z. m. dem Gebäude nicht infrage kommt.

Obwohl das Einfamilienhaus notwendig für die Aufnahme der Photovoltaikanlage ist, wird das Gebäude selbst nicht Bestandteil des Unternehmens. Grundsätzlich muss ein Gegenstand zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG), um dem Unternehmen zugeordnet werden zu können. Bei einem Einfamilienhaus ist nicht davon auszugehen, dass dieses durch die Aufnahme der Photovoltaikanlage zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet wird.

Grundsätzlich wäre E als Kleinunternehmer einzustufen, nach den Sachverhaltsangaben hat E aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet – an den Verzicht ist er 5 Jahre gebunden.

Als "Unternehmensgründer" muss E in 2012 und in 2013 (Erstjahr sowie im Folgejahr) monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).

Die Photovoltaikanlage ist dem Unternehmen des E zuzuordnen, da sie ausschließlich unternehmerisch genutzt wird. Da die Anlage auch für den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Umsätze verwendet wird, steht dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auch kein Abzugshemmnis nach § 15 Abs. 2 UStG im Wege. E kann damit Vorsteuer i. H. v. 5.700 EUR abziehen.

E muss seine Umsätze der Besteuerung unterwerfen. Er liefert an den Netzbetreiber Strom (eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG liegt vor, da Strom als “Gegenstand” angesehen wird und E darüber Verfügungsmacht verschafft). Als Ort der Lieferung gilt nach § 3 Abs. 5a i. V. m. § 3g Abs. 1 UStG der Ort, wo der Leistungsempfänger (Netzbetreiber) sein Unternehmen betreibt. Die Lieferung ist damit im Inland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG ergibt sich für die Lieferung des Stroms nicht.

Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 UStG mit dem, was der Unternehmer von seinem Vertragspartner erhält. Dabei wird bei den vor dem 1.4.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen davon ausgegangen, dass E den gesamten von ihm produzierten Strom einspeist und dafür eine Vergütung von 0,2443 EUR/kWh erhält.

  • Insgesamt ergibt sich für E eine produzierte Strommenge i. H. v. (12.000 kWh + 2.000 kWh =) 14.000 kWh.
  • Auf diese produzierte Strommenge ist der Vergütungssatz von 0,2443 EUR/kWh anzuwenden.
  • Damit ergibt sich für E ein Umsatz nach § 10 Abs. 1 UStG von (14.000 kWh × 0,2443 EUR/kWh =) 3.420,20 EUR.
  • Nach § 12 Abs. 1 UStG kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung. Die für 2012 geschuldete Umsatzsteuer beträgt damit (3.420 EUR × 19 % =) 649,80 EUR.
  • Steuerschuldner für die Umsatzsteuer ist der Lieferer E (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Auch wenn die im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz enthaltene Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens in § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG auf die Lieferung von Strom durch inländische "Wiederverkäufer" in Kraft tritt, würde dies im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Steuerschuldnerschaft des E haben, da E kein Wiederverkäufer, sondern "Produzent" ist.

Der Umsatzsteuer von 649,80 EUR steht der Vorsteuerabzugsanspruch i. H. v. 5.700 EUR gegenüber, sodass sich eine Erstattung von 5.050,20 EUR ergibt. Die Einzelbeträge sind aber schon in den monatlich abzugebenden Voranmeldungen zu erklären.

Ertragsteuerrechtlich ergibt sich für E die folgende Berechnung:

Vergütung für den eingespeisten Strom 12.000 kWh × 0,2443 EUR/kWh =2.931,60 EUR
Vergütung für den selbst verbrauchten Strom2.000 kWh × 0,0805 EUR/kWh =161,00 EUR
Entnahme für den verbrauchten Strom2.000 kWh × 0,20 EUR (Differenz von 0,2443 EUR/kWh zu 0,0805 EUR/kWh – zzgl. Umsatzsteuer von 19 % – gerundet)400,00 EUR
Umsatzsteuer auf die gesamte produzierte Strommenge (s. o.)649,80 EUR
Erstattung aus Umsatzsteuer-VoranmeldungenEs wird vereinfachend davon ausgegangen, dass die Zahlungen über die Umsatzsteuer-Voranmeldungen in 2012 erfolgt sind5.050,20 EUR
Summe der Einnahmen9.192,60 EUR

Von den Einnahmen sind die Betriebsausgaben abzuziehen (hier könnten ggf. auch noch allgemeine Verwaltungskosten oder Finanzierungskosten zu berücksichtigen sein). Als Betriebsausgabe ist auch die Abschreibung für die Photovoltaikanlage zu berücksichtigen. Ausgehend von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren ergibt sich für 2012 – da Inbetriebnahme Anfang Februar – ein anteiliger Abschreibungsbetrag von (30.000 EUR × 1/20 × 11/12 =) 1.375 EUR.

Die Betriebsausgaben errechnen sich für 2012 wie folgt:

Abschreibungsbetrag für 20121.375,00 EUR
gezahlte Umsatzsteuer aus Anschaffung5.700,00 EUR
Summe der Ausgaben7.075,00 EUR

Der Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben (= Gewinn) für 2012 beträgt damit (9.192,60 EUR ./. 7.075,00 EUR =) 2.117,60 EUR.

Gewerbesteuer fällt nicht an, da der Gewinn nicht den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR übersteigt.

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Photovoltaik, Nachhaltigkeit