Umsatzsteuer bei Messen und Ausstellungen: Inland

In einer 4-teiligen Serie erläutern wir die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten bei Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Im 2. Teil geht es um den Ort der Leistung bei sog. Veranstaltungsleistungen.

Sachverhalt

Veranstalter V aus Leipzig führt im Juni 2012 eine Verkaufsmesse durch. Dazu mietet er von der Messegesellschaft Leipzig eine Messehalle an. V bietet ein Messepaket an, das die folgenden Punkte umfasst:

  • Überlassung eines Standplatzes in der Messehalle,

  • Überlassung eines Messestands,

  • Versorgung des Messestands mit Strom, Telefon und Internet,

  • Standbetreuung und Standbewachung sowie

  • Werbeleistungen und Besuchermarketing. 

Unter anderem nehmen an der Verkaufsausstellung die folgenden Unternehmer teil:

  1. Unternehmer A aus Aachen

  2. Unternehmer B aus Belgien

  3. Unternehmer C auch China

Fragestellung

V möchte wissen, ob er für die Leistungen gegenüber seinen Kunden Umatzsteuer berechnen und abführen muss. Außerdem möchte V wissen, welche weiteren Verpflichtungen er beachten muss.

Lösung

V ist Unternehmer, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Er führt die Leistungen gegenüber den Unternehmen auch im Rahmen des Unternehmens aus. Mit der Teilnahmemöglichkeit an der Verkaufsaustellung erbringt V eine sonstige Leistung gegen Entgelt.

Für die zutreffende Bestimmung des Orts der Leistung muss geprüft werden, ob eine komplexe Veranstaltungsleistung i. S. der Rechtsprechung des EuGH vorliegt (EuGH, Urteil v. 9.3.2006, C-114/05 (Gillan Beach), BFH/NV Beilage 2006 S. 278). Es gibt keine gesetzliche Definition dafür, in welchen Fällen von einer solchen komplexen Veranstaltungsleistung auszugehen ist. Auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben lassen sich keine Hinweise auf eine praxisgerechte Abgrenzung ableiten.

Die Finanzverwaltung nimmt im Rahmen einer Vereinfachungsregelung an, dass eine solche Veranstaltungsleistung dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer neben der Überlassung von Standflächen zumindest noch 3 weitere Leistungen aus einem Katalog von insgesamt 15 typischen Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen vertraglich vereinbart und auch tatsächlich ausgeführt hat (Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 5 UStAE).

Praxis-Tipp: Wird zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger nachträglich die Ausführung weiterer solcher typischen Leistungen vereinbart und damit erst die Grenze von 3 weiteren Leistungen erreicht, wird diese Vertragsergänzung in die Beurteilung mit einbezogen.

Da V neben der Überlassung der Standfläche noch 4 weitere messetypische Leistungen ausführt, liegt nach der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung eine Veranstaltungsleistung vor, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, wenn die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Praxis-Tipp: Wird eine solche Veranstaltungsleistung gegenüber einem Nichtunternehmer ausgeführt, ist der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG dort, wo der leistende Unternehmen die Leistung erbringt, also am jeweiligen Veranstaltungsort.

Die Leistung gegenüber A ist damit in Aachen ausgeführt und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor, sodass für die Leistung Umsatzsteuer entsteht. Steuerschuldner für die Leistung ist V (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Die Leistung gegenüber B ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Belgien ausgeführt und damit in Deutschland nicht steuerbar. Soweit auch nach belgischem Recht von einer Veranstaltungsleistung ausgegangen wird, ist die Leistung von V in Belgien steuerbar und auch nicht steuerfrei. In Belgien wird aber der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung (gem. Art.196 MwStSystRL, in Deutschland in § 13b Abs. 1 UStG umgesetzt). V hat dem Kunden eine Rechnung ohne gesondert ausgewiesene deutsche oder belgische Umsatzsteuer zu erteilen, allerdings muss in der Rechnung die USt-IdNr. von V und von B mit angegeben werden. Darüber hinaus muss V den Umsatz gegenüber B in der Zusammenfassenden Meldung angeben (§ 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG) und gesondert in die Umsatzsteuer-Voranmeldung mit aufnehmen (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG).

Praxis-Tipp: Die USt-IdNr. des B ist nicht nur für den Nachweis der Unternehmereigenschaft des B wichtig, sondern auch notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Meldung.

Der Ort der Leistung gegenüber C bestimmt sich ebenfalls nach § 3a Abs. 2 UStG. Damit ist die Leistung aus deutscher Sicht in China und somit nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland. Da der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG in Deutschland (Veranstaltungsort) wäre, wenn die Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer ausgeführt worden wäre, muss V in geeigneter Weise belegen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und als solcher handelt.

Praxis-Tipp: Am besten kann V den Nachweis durch eine Bescheinigung einer Behörde des Heimatstaates erbringen, in der die Unternehmereigenschaft des C bestätigt wird. Aber auch durch andere geeignete Unterlagen kann die Unternehmereigenschaft nachgewiesen werden (Abschn. 3a.2 Abs. 11 UStAE).

Besondere Meldepflichten ergeben sich für V bei der Leistung gegenüber C nicht, der Umsatz ist aber in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als nicht im Inland steuerbare Leistung anzugeben.

Praxis-Tipp: Ob sich für den leistenden Unternehmer noch steuerrechtliche Verpflichtungen im Drittlandsgebiet ergeben, kann immer nur nach den dort geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt werden.

Schlagworte zum Thema:  Messe, Umsatzsteuer, Werkleistung