Ein Arbeitgeber muss im Streitfall Überstunden nur dann bezahlen, wenn der Mitarbeiter sie im Einzelnen belegen kann.

Arbeitnehmer behauptete 700 Überstunden

Ein Mitarbeiter behauptete, er habe für seinen früheren Arbeitgeber insgesamt 700 Überstunden geleistet und verlangte dafür Lohnnachzahlung von 15 200 EUR. Der Arbeitgeber hingegen bestritt die Überstunden.

Die Sache kam vor Gericht und nahm für den Arbeitnehmer keinen guten Ausgang.

Überstunden müssen belegt sein

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz verlangten, dass der Arbeitnehmer darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er Überstunden geleistet und was er konkret getan hat (LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 20.7.2011 7 Sa 622/10).

Nach Ansicht des Gerichts ist der klagende Arbeitnehmer verpflcihtet, Beweise für die angegebenen Überstunden vorlegen. Insbesondere sei in diesen Fällen der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinerseits Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eventuell geleistete Überstunden ergäben.

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte wird vom Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.

Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat.

Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (vgl. BAG Urteil vom 29.5.2005, 5 AZR 319/04)

(Auszug aus den Urteilsgründen des LAG-Urteils)

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