Überspannung eines Grundstücks mit Hochspannungsleitung

In den nächsten Jahren werden die Betreiber von Hochspannungsnetzen viele Kilometer neue Stromautobahnen durch Deutschland ziehen. Der im Rahmen der Energiewende festgestellte Netzausbau bedingt die Inanspruchnahme privater Grundstücke. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Besteuerung der den betroffenen Grundstückseigentümern zufließenden Entschädigungen relevant.

Grundstückseigentümer muss "Überspannung dulden"

Viele Bürgerinitiativen wehren sich gegen den Ausbau. Grundstückseigentümer müssen jedoch die Überspannung prinzipiell dulden. Diejenigen, die sich verweigern, können Enteignungsverfahren drohen. Nach § 45 Energiewirtschaftsgesetz umfassen Enteignungen sowohl die Entziehung von Grundeigentum (also den regelrechten Eigentumswechsel) als auch dessen Beschränkung (also Grunddienstbarkeiten). Meist gelingt es den Vorhabenträger (im Fall des Netzausbaus: den Netzbetreibern), die in Anspruch zu nehmenden Flächen bzw. die diesbezüglichen Nutzungsrechte gegen entsprechende Entschädigungen freihändig zu erwerben.

Beispiel: Überspannung eines eigengenutzten Einfamilienhauses

Die Eheleute A und B sind Eigentümer eines eigengenutzten Einfamilienhauses. Sie gestatten einem Stromnetzbetreiber die Inanspruchnahme des mit ihrem eigengenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks zur Errichtung, Überspannung und Installation einer Überlandleitung für Strom. A und B verpflichteten sich, zugunsten des Stromnetzbetreibers eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an ihrem Grundstück im Grundbuch eintragen zu lassen. Im Gegenzug erhielten sie 2017 eine nach dem Verkehrswert des Grundstücks bemessene Entschädigung von rd. 18.000 EUR. Das Finanzamt erfasste die Entschädigung als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.

Entscheidung des FG Düsseldorf: Sog. Dienstbarkeitsentschädigung gehört zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Das Finanzgericht Düsseldorf lehnt die steuerliche Erfassung der Entschädigung als sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG ab. Voraussetzung dafür sei nach der Rechtsprechung des BFH, dass ein freiwilliges Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen vorliege. Bei hoheitlichen Eingriffen sei § 22 Nr. 3 EStG unanwendbar. Keine Anwendung finde die Vorschrift auch dann, wenn der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung daran mitwirke, eine dem Ergebnis eines Enteignungsverfahrens entsprechende Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung hinzunehmen (FG Düsseldorf, Urteil v. 20.9.2016, 10 K 2412/13 E, Revision anhängig, Az. beim BFH: IX R 31/16).

Unter Hinweis auf die ältere Rechtsprechung des BFH hat das FG Düsseldorf jedoch entschieden, dass Entschädigungen für die Überspannung eines zum steuerlichen Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung unter § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) fallen. Grundsätzlich kann danach auch das Entgelt für die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein.

Beitrittsaufforderung an das BMF

Der BFH hat das BMF aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften zählt. Die Problematik ist von so erheblicher Brisanz, dass der BFH Anlass zu einer grundlegenden Klärung sieht (BFH, Beschluss v. 11.4.2017, IX R 31/16, BFH/NV 2017 S. 968).

Praxis-Tipp: Einspruch einlegen

Im Hinblick auf den verstärkten Bau von Stromtrassen nach der Energiewende ist die Frage, ob steuerlich erhebliche Einkünfte vorliegen, sehr praxisrelevant. Es ist deshalb zu begrüßen, dass der BFH Gelegenheit hat, seine Rechtsprechung zu überprüfen. Es wird nunmehr spannend zu sehen sein, wie der BFH die Sache beurteilt. Dass vergleichbare Fällen offengehalten werden sollten, liegt auf der Hand. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes.