Vordrucke und elektronische Übermittlung

Für 2011 sind geänderte amtliche Vordrucke zu verwenden, insbesondere bei der Anlage UR mit vielen Anpassungen im Vordruckmuster zu den Änderungen bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Für die Abgabe sind folgende Vordrucke zu verwenden:

  • USt 2 A, Umsatzsteuererklärung 2011
  • Anlage UR
  • Anlage UN
  • USt 2 E, Anleitung zur Umsatzsteuererklärung

Sofern die Steuer vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu tragen ist, werden die Bemessungsgrundlage nebst Umsatzsteuer in der Anlage UR angegeben für:

  • Lieferungen von Gas oder Elektrizität, Wärme oder Kälte in der Zeile 23.
  • Lieferung von Industrieschrott und Altmetallen sowie Gold, Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen in der Zeile 26.
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen in der Zeile 25, vom inländischen leistenden Unternehmer in der Zeile 53 und beim im Ausland ansässigen Unternehmer gesondert in der Zeile 25.
  • die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 UStG vom inländischen leistenden Unternehmer in der Zeile 52 und beim im Ausland ansässigen gesondert in der Zeile 25.

Die anderen Änderungen in den Vordrucken gegenüber dem Vorjahr dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art, etwa die Einführung von grüner Blindfarbe und Separatoren in den Eintragungskästchen zur scannergerechten Gestaltung.

Elektronische Übermittlung

Zwar ist der Ausbau der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden in jüngster Zeit etwas ins Stocken geraten (z.B. ELStAM oder E-Bilanz). Doch von diesen technischen Schwierigkeiten nicht betroffen ist die ab dem Besteuerungszeitraum 2011 erstmals geltende Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung.

Nach § 18 Abs. 3 UStG muss der Unternehmer für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (BMF, Schreiben v. 15.1.2007, BStBl 2007 I S. 95) übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst berechnet.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt jedoch - wie bei den anderen Steuerarten - gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form - auf Papier oder per Telefax - beim Finanzamt einzureichen.

Wichtig: Für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen ist die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur zwar möglich, aber jetzt nicht mehr verpflichtend. Bei der Datenübermittlung kann irgendein sicheres Verfahren verwendet werden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zu den Grundsätzen für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken (amtlich vorgeschriebene, nicht amtliche, komprimierte) und dem maschinellen Ausfüllen der Vordrucke siehe BMF, Schreiben v. 11.3.2011, BStBl 2011 I S. 247.