Voraussichtlich dauernde Wertminderung

Als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung verlangt das Gesetz in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG sowohl bei abnutzbaren als auch bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine "voraussichtlich dauernde Wertminderung".

Im Grunde stehen dahinter hauptsächlich fiskalische Erwägungen, nämlich das Bestreben, die Gewinnminderung durch eine Teilwertabschreibung und die damit verbundenen Steuerausfälle zu verhindern. Zudem trägt das zitierte Tatbestandsmerkmal nicht zur Rechtssicherheit bei.

Die künftige Wertentwicklung kann niemand sicher vorauszusehen, weder an der Börse noch auf dem Grundstücksmarkt. Der BFH hat die eigentliche Ursache bereits 2007 klar benannt (BFH, Urteil v. 24.9.2007, I R 58/06, BStBl 2009 II S. 294): Erwartungen der Marktteilnehmer über die künftige Entwicklung der Kurse beeinflussen bereits den heutigen Kurs. "Die Preise beinhalten die Einschätzung der künftigen Risiken und Erfolgsaussichten".