Günstigere Beurteilung bei EU und PersG

Sowohl bei Einzelunternehmen als auch bei Personengesellschaften existieren Vorteile im Vergleich zu Kapitalgesellschaften.

Bei Einzelunternehmen wird man im Regelfall die Vorteile einer zu 60 % gewinnmindernden Teilwertabschreibung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist nicht völlig ausgeschlossen, dass das BVerfG das zweifelhafte Halb- bzw. Teilabzugsverbot in einem derzeit anhängigen Verfahren für unwirksam erklärt und damit die Gewinnminderung auf 100 % aufstockt (BVerfG, Az. 2 BvR 2690/11, anhängig).

Im Fall einer späteren Werterholung der Aktien wird die Gewinnminderung aus der früheren Teilwertabschreibung durch eine entsprechende Zuschreibung wieder rückgängig gemacht. Deshalb sollte berücksichtigt werden, wie sich zuerst die Teilwertabschreibung und später eine etwaige Zuschreibung auf die Höhe der Steuerlast auswirken. Für die Entscheidung des Einzelfalls sind schließlich noch Zinseffekte sowie die Wahrscheinlichkeit einer Werterholung einzukalkulieren.

In Verlustjahren erscheint eine Teilwertabschreibung regelmäßig nicht sinnvoll, außer wenn sich der zusätzliche Verlustbetrag im Rahmen des Verlustrücktrags voll auswirkt. In anderen Fällen erwachsen besondere Vorteile aus der Teilwertabschreibung, wenn ein späterer Wertzuwachs im Rahmen eines tarifbegünstigten Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns realisiert wird, ggf. aufgrund einer gezielten Gestaltung. Zu denken ist z. B. an einen Verkauf an einen Angehörigen, ggf. den ohnehin vorgesehenen Betriebsnachfolger.

Im Fall der Einbringung in eine Personalgesellschaft unter Ansatz der gemeinen Werte ist der ausgewiesene Gewinn nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UmwStG i. V. m § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG nur insoweit tarifbegünstigt, als der bisherige Unternehmer nicht mehr an dem Betrieb beteiligt ist.

Gelegentlich ist es einfacher, anstelle eines Verkaufs oder einer Einbringung, eine Betriebsaufgabe  (§ 16 Abs. 3 EStG) zu vollziehen, indem z. B. verschiedene Wirtschaftsgüter, die als wesentliche Betriebsgrundlage (s. H 16(5) EStH 2008) anzusehen sind, an verschiedene Angehörige oder auch Fremde veräußert oder verschenkt oder teilentgeltlich übertragen werden (H 16(2) EStH 2008).