Stolperfalle Reverse Charge: Hintergrund

In einer 5-teiligen Serie zeigen wir, in welchen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt - und wann nicht. Im 1. Teil wird zunächst die grundlegende Problematik dargestellt.

Wird in Deutschland eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt, wird dafür Umsatzsteuer geschuldet. In diesen Fällen muss geprüft werden, wer der Steuerschuldner für die entstehende Umsatzsteuer ist. Die Festlegung des zutreffenden Steuerschuldners hat auch Einfluss auf die Inhalte der Abrechnung, den Zeitpunkt der Steuerentstehung, die Meldeverpflichtungen sowie mittelbar auch auf die Höhe der Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich ergeben sich die folgenden Möglichkeiten:

  • Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer (§ 13a Abs. 1 UStG) oder
  • in den in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG abschließend aufgeführten Fällen wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung.

Die Anwendungsfälle des § 13b UStG sind in den vergangenen Jahren sukzessive ausgebaut worden. Mittlerweile (Stand: 31.12.2012) unterliegen die folgenden Sachverhalte der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger:

  • ein im Ausland ansässiger Unternehmer erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung (§ 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG),
  • im Rahmen einer Sicherungsübereignung werden Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens geliefert (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG),
  • soweit ein Umsatz ausgeführt wird, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt - im Regelfall also die Lieferung eines Grundstücks, die vom liefernden Unternehmer durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtig ausgeführt wird (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG),
  • wenn ein Unternehmer eine Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Voraussetzung ist aber, dass die Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der selbst solche Arten von Bauleistungen ausführt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG),
  • es wird Gas, Elektrizität sowie seit dem 1.1.2011 auch Wärme- oder Kälte durch ein Fernnetz von einem im Ausland ansässigen Unternehmer nach § 3g UStG im Inland steuerpflichtig geliefert (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG),
  • es werden bestimmte Treibhausgasemissionsrechte übertragen (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG),
  • (seit dem 1.1.2011) es werden bestimmte, abschließend in einer Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführte Rest- und Altstoffe geliefert (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG),
  • (seit dem 1.1.2011) es werden Gebäudereinigungsleistungen gegenüber einem Gebäudereiniger ausgeführt (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG),
  • (seit dem 1.1.2011) es erfolgt die Lieferung von Gold in Rohform oder als Halbzeug mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325/1.000 (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG),
  • (seit dem 1.7.2011) es werden Mobilfunkgeräte oder integrierte Schaltkreise vor Einbau mit jeweils einem Entgelt von mindestens 5.000 EUR geliefert (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG).

Wichtig: Die in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG aufgeführten Leistungen müssen an einen Unternehmer oder (in bestimmten Fällen) auch an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ausgeführt werden. Nicht Voraussetzung für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft ist, dass der Leistungsempfänger die Leistung auch für sein Unternehmen verwendet.

Geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, darf der leistende Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Wird von dem leistenden Unternehmer dennoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, schuldet er diese Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) – für den Leistungsempfänger ist diese Umsatzsteuer grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Praxis-Tipp: Der leistende Unternehmer muss in seiner Rechnung auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hinweisen (§ 14a Abs. 5 UStG). Ab 2013 hat er dies nach dem durch das Jahressteuergesetz 2013 (Entwurf) geänderten Wortlaut der Vorschrift mit den Worten „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu tun.

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Reverse-Charge-Verfahren