Stolperfalle Reverse Charge: Der Rechtsanwalt

In einer 5-teiligen Serie zeigen wir, in welchen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt - und wann nicht. Im letzten Teil geht es um Leistungen, die ein selbstständiger Rechtsanwalt in seinem Privatbereich bezieht.

Sachverhalt

R ist selbstständiger Rechtsanwalt in Regensburg. Zum Geburtstag seines Sohnes hat er sich etwas Besonderes ausgedacht: Er möchte seinem Sohn eine Zusammenstellung aller bisher veröffentlichten Songs seiner amerikanischen Lieblingsband schenken. Da in Deutschland nur ein Teil der Lieder auf CD erschienen ist, recherchiert er im Internet und findet das Angebot eines amerikanischen Anbieters, sämtliche Songs zu einem Pauschalpreis von umgerechnet 200 EUR über das Internet herunterzuladen.

Noch im August 2012 macht R von dem Angebot Gebrauch und lädt die Musik auf seinen privat genutzten Rechner herunter. Im September 2012 wird seine angegebene Kreditkarte mit den avisierten (umgerechneten) 200 EUR belastet.

Fragestellung

Da R als Rechtsanwalt alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen möchte, bittet er um Mitteilung, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen sich für ihn aus dem genannten Sachverhalt ergeben.

Lösung

R ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt. Allerdings wird R hier nicht im Rahmen seines Unternehmens tätig, da er die Musik ausschließlich für private Zwecke verwenden möchte.

Der amerikanische Anbieter führt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG aus, da er dem R gegenüber eine Leistung ausführt, die keine Lieferung ist. Der Ort der sonstigen Leistung könnte sich nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmen, allerdings würde dies voraussetzen, dass R nicht nur Unternehmer ist, sondern die Leistung auch für sein Unternehmen bezieht. Damit ergibt sich der Ort der sonstigen Leistung nicht nach der B2B-Grundregelung zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung.

Der leistende Unternehmer führt aber eine auf elektronischem Weg ausgeführte sonstige Leistung aus, da die Musik über das Internet heruntergeladen wird (Abschn. 3a.12 Abs. 3 Nr. 6 UStAE). Da die sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer, der seinen Wohnsitz im Inland hat und von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer ausgeführt wird, bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 5 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Die Leistung des amerikanischen Unternehmers ist deshalb in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegt auch keiner Steuerbefreiung.

Da es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen ausländischen Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG) handelt, der eine sonstige Leistung an einen Unternehmer – auch für dessen nichtunternehmerischen Bereich – ausführt, wird R für die ihm gegenüber ausgeführte sonstige Leistung zum Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 UStG).

Der von R bezahlte Betrag von 200 EUR stellt die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG dar, die Steuer entsteht nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19 %, sodass R insgesamt 38 EUR USt schuldet. Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Leistung folgenden Monats – auf die Zahlung im September 2012 kommt es nicht an. Soweit der Anbieter im Rahmen des Downloads eine (elektronische) Rechnung erstellt hätte, würde die USt für den VAZ August 2012 entstehen.

Praxis-Tipp: Würde es sich bei R um einen angestellten Rechtsanwalt handeln, der auch in anderen Bereichen nicht unternehmerisch tätig ist, würde der leistende Unternehmer der Steuerschuldner bleiben. Allerdings könnte sich dann eine Besteuerung im Rahmen der sog. Einortregistrierung von Drittlandsunternehmern bei der Ausführung elektronischer Dienstleistungen im B2C-Bereich ergeben (§ 18 Abs. 4c UStG).

Ein Vorsteuerabzug ergibt sich R nicht, da er keine Leistung für sein Unternehmen bezieht: Die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG sind nicht erfüllt.