Eigenhändige Unterschrift und elektronische Übermittlung

§ 9 Abs. 1 StBGebV regelt die Anforderung der eigenhändigen Unterschrift des Steuerberaters. Wird die Gebührenrechnung elektronisch übermittelt, gelten weitere Anforderungen.

Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss gem. § 9 Abs. 1 StBGebV die Gebührenrechnung selbst unterzeichnen. Fehlt es an der eigenhändigen Unterzeichnung, entfaltet die Berechnung keine Rechtswirkung, eine Zahlungsklage wäre abzuweisen.

Die Unterzeichnung einer Rechnung lediglich mit einem Faksimilestempel oder mittels Druck reicht nicht aus. Eine Zahlungsklage, die mit einer Paraphe unterzeichnet war, wurde ebenfalls schon als unzulässig abgewiesen. Die Unterzeichnung durch einen Praxismitarbeiter, der nicht Berufsangehöriger ist, genügt keinesfalls. Eine Rechnung, die ein Mitarbeiter unterschrieben hat, entfaltet keine Rechtswirkung, d. h. der Mandant wird im Rechtsstreit so gestellt, als hätte er nie eine Rechnung erhalten. Umstritten ist, ob angestellte Steuerberater anstelle des Praxisinhabers unterschreiben dürfen, sodass im Zweifel der Inhaber unterzeichnen sollte.

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Bei einer Steuerberatungsgesellschaft muss ein Mitglied des Vorstands, ein Geschäftsführer oder ein persönlich haftender Gesellschafter, der selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist, unterzeichnen. Es reicht nicht aus, wenn es sich um einen angestellten Rechtsanwalt einer Steuerberatungsgesellschaft handelt.

Die Berechnung muss gem. § 9 Abs.1 StBGebV dem Mandanten schriftlich mitgeteilt werden. Dies setzt Zugang i.S.d. § 130 BGB voraus.

Ein Sonderproblem stellt die elektronische Übermittlung von Gebührenrechnungen dar.

Hier ist man nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf der sicheren Seite, denn nur diese steht in ihrer Rechtswirkung der eigenhändigen Unterschrift gleich. Laut Rechtsprechung ist das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, wenn der Steuerberater eine Gebührenrechnung im Original unterzeichnet und diese sodann als Anhang einer E-Mail im JPG-Format, also als Bilddatei, beifügt. Auch eine eingescannte Unterschrift reicht nicht aus.