Steuerberaterplattform beSt: Funktion, Nutzen, Umsetzung

Bis zum 1.1.2023 hat die Bundessteuerberaterkammer eine funktionsfähige Steuerberaterplattform einzurichten.

Funktion und Nutzen der Steuerbraterplattform

Die Funktion der Steuerberaterplattform wird in § 86 Abs. 2 Nr. 10 StBerG n. F. gesetzlich definiert. Danach soll die Steuerberaterplattform der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit der Steuerberaterkammern und ihrer Mitglieder dienen und einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten untereinander, sowie mit den Mandanten, den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten ermöglichen.

Identifizierung, Authentifizierung und Nachweis der Berufsträgereigenschaft

Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist die Identifizierung und die Authentifizierung des Nutzers. Die Identifizierung dient dazu, die Identität des Benutzers eindeutig festzustellen. Durch die Authentifizierung wird die Identität bei der elektronischen Kommunikation nachgewiesen. Die Funktion der Steuerberaterplattform besteht darin, die Identifizierung und Authentifizierung durchzuführen. Zusätzlich wird tagesaktuell die Berufsträgereigenschaft durch einen Abgleich mit dem Berufsregister bei der jeweiligen regionalen Steuerberaterkammer geprüft und bestätigt. Dadurch wird eine digitale Steuerberateridentität erzeugt.

Den Steuerberaterinnen, Steuerberatern und den Steuerbevollmächtigten wird es so ermöglicht, sich bei Online-Diensten zu authentifizieren und hierbei die Berufsträgereigenschaft tagesaktuell nachzuweisen. Sie sind dadurch in der Lage, verschiedene Online-Dienste selbst oder als bevollmächtigter Vertreter ihrer Mandanten zu nutzen oder auf Benutzerkonten zuzugreifen (z. B. Zugriff auf das OZG Unternehmenskonto, Stellen von Anträgen für Mandanten).

Sicherer, medienbruchfreier und schriftformersetzender Datenaustausch

Darüber hinaus soll die Steuerberaterplattform einen sicheren, medienbruchfreien Datenaustausch (z. B. Übermittlung von Vertragsentwürfen, Nachweisen, Erklärungen) und eine sichere sowie schriftformersetzende Kommunikation mit Mandanten, der Finanzverwaltung und anderen Behörden, Kammern, Gerichten, Steuerberatern und anderen freien Berufen (z. B. Notare, Rechtsanwälte) ermöglichen.

Umsetzung: Zugang zur Steuerberaterplattform

Der Zugang zur Steuerberaterplattform soll nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich sein (§ 86c Abs. 3 StBerG). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Nutzung der digitalen Steuerberater-Identität nicht durch die Weitergabe von Passwörtern an Dritte delegiert werden kann.

Umsetzung: Einrichtung eines Nutzerkontos und Erstregistrierung

Auf der Steuerberaterplattform wird für jedes Mitglied der Steuerberaterkammer sowie für die nach § 76a Abs. 2 StBerG n. F. in das Berufsregister eingetragenen Berufsgesellschaften ein Nutzerkonto eingerichtet. Diese sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren (§ 86c Abs. 1 StBerG).

Bei der Erstregistrierung auf der Steuerberaterplattform prüft die BStBK die Identität des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten oder bei Gesellschaften der Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans anhand des elektronischen Identitätsnachweises in dem neuen Personalausweis nach § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) oder eines gleichwertigen Verfahrens.

Der neue Personalausweis (nPA) enthält eine Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion). Diese Funktion muss aktiviert sein, damit die Authentifizierung erfolgen kann. Bei allen neuen Ausweisen ab 2017 ist die Online-Ausweisfunktion (Online-Ausweis) automatisch aktiviert. Wer einen älteren neuen Personalausweis hat und in der damaligen freiwilligen Nutzungsphase von der Online-Funktion keinen Gebrauch gemacht hat, muss die eID-Funktion bei dem zuständigen Bürgeramt freischalten lassen.

Wichtig: Rechtzeitig registrieren oder freischalten

Für die Erstregistrierung wird der neue Personalausweis (nPA) mit eID-Funktion benötigt. Wer noch keinen nPA besitzt, sollte diesen rechtzeitig beantragen. Besitzer eines neuen Personalausweis sollten prüfen, ob die eID-Funktion freigeschaltet ist. Sollte dies nicht Fall sein, empfiehlt es sich, dies rechtzeitig zu veranlassen.

Mit der Authentifizierung erfolgt gleichzeitig die Prüfung der Berufsträgereigenschaft durch einen Abgleich mit den in dem Berufsregister der jeweiligen Steuerberaterkammer gespeicherten Daten (§ 86c Abs. 1 StBerG).

Umsetzung: Zugriff auf Steuerberaterplattform über Fachsoftware

Die in der Steuerberatungskanzlei eingesetzte Fachsoftware soll zur Identifizierung und Authentifizierung über eine digitale Schnittstelle auf die Steuerberaterplattform zugreifen können. Mit der Einrichtung einer Schnittstelle wird es den Herstellern von Fachsoftware ermöglicht, eigene Produkte und Dienstleistungen unter Nutzung der Steuerberaterplattform zu entwickeln und auf den Markt zu bringen.

Da die Softwarehersteller auf diese Weise von der Schaffung der Steuerberaterplattform ökonomisch profitieren, hielt es der Gesetzgeber für gerechtfertigt, diese an den Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Steuerberaterplattform finanziell zu beteiligen. Der BStBK daher die Möglichkeit eingeräumt, von den Fachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuerberaterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzgebühren zu verlangen (]§ 86c Abs. 5 StBerG n. F.).

Umsetzung: Steuerberaterplattform und Vollmachtsdatenbank

Die Bundessteuerberaterkammer wird ermächtigt, eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank einzurichten (§ 86c Abs. 4 StBerG). Über diese Schnittstelle liefert die Steuerberaterplattform die Identität, mit der sich die Berufsangehörigen bei der Vollmachtsdatenbank authentifizieren können. Die Vollmachtsdaten werden weiterhin in der Vollmachtsdatenbank gespeichert und verwaltet. Eine Ablage der Vollmachten in der Steuerberaterplattform erfolgt nicht.

Teil 3 -  Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach