Kapitel
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

Die erste Ausbaustufe der Steuerberaterplattform wird die Einrichtung und der Betrieb eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) sein.

Die rechtlichen Regelungen zum elektronischen Steuerberaterpostfach in § 86d und 86e StBerG n. F. orientieren sich dabei weitgehend an den Vorschriften zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Der steuerberatende Beruf als Organ der Steuerrechtspflege wird insoweit den Rechtsanwälten, die bereits seit 2018 unter Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs kommunizieren können, gleichgestellt.

Funktion und Nutzen des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ist ein neues Kommunikationsmittel. Es dient der elektronischen Kommunikation auf einem sicheren Übermittlungsweg. Damit bildet es die Basis für einen papierersetzenden elektronischen Rechtsverkehr in einem rechtsförmlichen Verfahren.

Eindeutiger Ausweis der Berufsträgereigenschaft

Ein Vorteil beim Versand von Dokumenten über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ist, dass für den Empfänger sofort erkennbar ist, dass es sich bei dem Absender um einen Steuerberater handelt.

Sichere und medienbruchfreie digitale Kommunikation

Durch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ist eine medienbruchfreie, sichere und authentisierte digitale Kommunikation insbesondere mit Gerichten und Behörden möglich. Nachrichten, die über das Postfach versandt werden, werden mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis versehen, der sowohl die Personenidentität als auch die Berufsträgereigenschaft bestätigt.

Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erfüllt damit die Voraussetzungen des sicheren Übermittlungswegs gem. § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO und § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO. Dies ermöglicht, auch in gerichtlichen Verfahren formwirksame Schriftsätze über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach an die Gerichte zu übersenden.

Hinweis: Qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Es genügt die sog. einfache Signatur, d.  h. die einfache maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens am Ende des Textes oder die eingescannte Unterschrift (BAG, Urteil v. 14.9.2020, 5 AZB 23/20 zur einfachen Signatur). Eine qualifizierte elektronische Signatur ist daher in dem beSt nicht vorgesehen.

Ersetzung der Schriftform

Wenn nach dem Steuerberatungsgesetz oder einer aufgrund des Steuerberatungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben ist, kann die Erklärung über das elektronische Steuerberaterpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen (§ 86g StBerG). Zukünftig erfüllt daher z. B. der Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater, der über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erfolgt, das Schriftformerfordernis des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG.

Unterstützung bei der Umsetzung des Onlinezuganggesetzes (OZG) in den Steuerberaterkammern

Die Steuerberaterkammern, für die ebenfalls ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet werden kann (§ 86d Abs. 5 StBerG), können das Postfach kammerintern als Kommunikationsmittel nutzen, um z. B. Ausnahmegenehmigungen oder andere Verwaltungsakte zu übermitteln, die elektronisch beantragt bzw. seitens der Steuerberaterkammer erlassen werden.

Kein Nachrichtenarchiv

Bei dem beSt handelt es sich nicht um ein Nachrichtenarchiv. Die Nachrichten sollen nach 120 Tagen gelöscht werden. Die Nachrichten müssen daher in einem eigenen System des Postfachinhabers gespeichert werden.

Alle Kammermitglieder erhalten besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

Die BStBK ist verpflichtet, über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, sowie für jede in das Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit einzurichten (§§ 86d Abs. 1, 86e Abs. 1 StBerG n. F.). Dadurch soll die elektronische Erreichbarkeit jedes einzelnen Steuerberaters sichergestellt werden.

Hinweis: Was "empfangsbereit" bedeutet

"Empfangsbereit" bedeutet, dass die BStBK berechtigt ist, Dritten zu ermöglichen, Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Steuerbevollmächtigten auch gegen deren Willen Dokumente über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übersenden.

Die BStBK kann auch für sich und für die Steuerberaterkammern besondere elektronische Steuerberaterpostfächer einrichten (§ 86d Abs. 5 StBerG)

Zugang nur über die Steuerberaterplattform

Der Zugang zum Steuerberaterpostfach ist nur über die Steuerberaterplattform möglich, da über diese die Prüfung und Bestätigung der Identität und der Berufsträgereigenschaft des Berufsträgers erfolgt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass Nachrichten, die über das Steuerberaterpostfach versendet werden, mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis versehen werden, der sowohl die Personenidentität als auch die Berufsträgereigenschaft bestätigt.

Technische Voraussetzungen

Den Fachsoftware-Herstellern wird eine Schnittstelle zur Steuerberaterplattform zur Verfügung gestellt, damit diese das beSt in ihre Lösungen integrieren können. Für den Fall, dass keine Fachsoftware im Einsatz ist, wird ein Basis-Client zur Verfügung gestellt, der unabhängig von der Fachsoftware und des Betriebssystems als Nachrichten-Client eingesetzt werden kann.

An Hardware ist ein handelsüblicher PC und Internetzugang notwendig. Darüber hinaus wird ein zertifizierter Kartenleser benötigt. Alternativ dazu kann ein NFC-fähiges, unterstütztes Smartphone/Tablet verwendet werden. In Kombination mit dem Online-Ausweis und der AusweisApp2 können dann die Ausweisdaten elektronisch übermittelt werden.

Teil 4 - Neue Berufspflichten für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte