Selbst getragene Treibstoffkosten Werbungskosten

Nach Auffassung des BFH sind vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten als Werbungskosten abziehbar, wenn der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.

Zu diesem Urteil v. 18.10.2007 (VI R 57/06) erging allerdings ein Nichtanwendungserlass des BMF (6.2.2009, BStBl 2009 I S. 412), wonach lediglich die Gesamtkosten um die selbst getragenen Kosten zu mindern sind. Bei der Ermittlung nach der 1 %-Reglung soll ein Werbungskostenabzug dagegen nicht zulässig sein. Abweichend hiervon sollen Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines PKW aber als Werbungskosten zu berücksichtigen sein (BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 59/06).

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören auch Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung bzw. für dessen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Nutzungsvorteil für Privatfahrten kann entweder für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten der Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) oder nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) ermittelt werden.

Beispiel: Der ausschließlich im Außendienst (im Beispiel keine erste Tätigkeitsstätte) tätige Arbeitnehmer A hat im gesamten Kalenderjahr 2014 einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den er auch privat nutzen durfte. Nach einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hatte A aber die gesamten Treibstoffkosten selbst zu tragen. Der Bruttolistenpreis des PKW betrug 25.000 EUR. Der Arbeitgeber von A ermittelte im Lohnsteuerabzugsverfahren einen monatlichen geldwerten Vorteil von 250 EUR (25.000 EUR x 1 %). An Treibstoffkosten fielen im Jahr 2014 3.500 EUR an.

Folgt man der Auffassung des BFH, könnte A die Treibstoffkosten nicht als Werbungskosten geltend machen, weil der Nutzungsvorteil nicht nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dies begründet der BFH damit, dass die Höhe des mit der 1 %-Regelung bemessenen Nutzungswerts dann nicht von den individuellen Kosten abhängt. Wie sich aus dem Rangverhältnis der sog. 1 %-Regelung gegenüber der Fahrtenbuchmethode ergäbe, sei die individuelle Kostenzusammensetzung nur dann von Bedeutung, wenn die gesamten Kosten des konkret zu beurteilenden Fahrzeugs belegt sind und das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Demgemäß würde der Zweck der gesetzlichen Gesamtregelung verfehlt, wenn bei der pauschalen Bewertung des Nutzungsvorteils nach der 1 %-Regelung individuelle Aufwendungen des Arbeitnehmers Berücksichtigung fänden. 

Praxis-Tipp: Das FG Düsseldorf ist in einer neuen Entscheidung (Urteil v. 04.12.2014, 12 K 1073/14 E) anderer Auffassung, weil die in § 8 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 EStG enthaltenen Regelungen lediglich spezielle Grundsätze für die Bewertung der Einnahme "Kfz-Nutzung" darstellen und keine Aussage zum Werbungskostenabzug treffen würden. Dessen Voraussetzungen seien weiter nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen. Die Berücksichtigung von Werbungskosten stelle bei der Wertermittlung nach der 1%-Regelung weder eine unzulässige Vermengung der beiden vom Gesetz zur Ermittlung des Werts vorgesehenen Methoden dar noch werde dadurch der Vereinfachungszweck des gesetzlichen Regelung gefährdet. Wird ein Werbungskostenabzug versagt, würde eine Ungleichbehandlung zwischen solchen Arbeitnehmern eintreten, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen und solchen, die die Kfz-Kosten in mehr oder weniger großem Umfang selbst zu tragen haben. Auch der Verweis in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG deute daraufhin, dass alle Kfz-Kosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Die betriebliche Nutzungsentnahme gehe nämlich vom vollen Betriebsausgabenabzug aus. Im Bereich der Arbeitnehmer würde dies aber dazu führen, dass die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten steuerlich unberücksichtigt bleiben würden, obwohl es sich um Aufwand für ein betriebliches Kfz handelt. Dementsprechend ist nach Ansicht des FG Düsseldorf ein voller Werbungskostenabzug für die selbst getragenen Treibstoffkosten zu gewähren. Dies gilt dann auch für den Teil, der auf die privaten Fahrten entfällt, weil die Aufwendungen entweder durch die betrieblichen Fahrten veranlasst sind oder zur Erlangung des Sachbezugs "Privatfahrten" getätigt wurden.

Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH (Az. der Revision VI R 2/15). Die Rechtsfrage ist somit wieder strittig. Vergleichbare Fälle sollten daher offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.