Zwei Arten von Wettbewerbsverboten

Wegen des einschneidenden Charakters eines Wettbewerbsverbots auf die Berufsausübungsfreiheit werden an die Wirksamkeit von vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverboten hohe Anforderungen gestellt.

Dabei wird unterschieden zwischen Niederlassungsverboten und Allgemeinen Mandantenschutzklauseln.

Niederlassungsverbot

Beim Niederlassungsverbot wird dem ehemaligen Mitarbeiter bzw. Gesellschafter verboten, überhaupt mit dem Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten, d. h. dem ehemaligen Mitarbeiter bzw. Gesellschafter wird verboten, in einem vertraglich festgelegten örtlichen Bereich für einen bestimmten Zeitraum beruflich als Steuerberater tätig zu werden. Niederlassungsverbote gegenüber Angestellten werden als nicht zulässig angesehen. Dies wird durch den einschneidenden Charakter eines Niederlassungsverbots für den Betroffenen begründet. Statt eines Niederlassungsverbots kann als weniger einschneidende Maßnahme eine Mandantenschutzklausel vereinbart werden. Anders verhält es sich bei ehemaligen Mitinhabern der Kanzlei, bei denen grundsätzlich auch ein Niederlassungsverbot möglich sein soll. Diese werden gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern als weniger schutzwürdig angesehen. Bei ehemaligen freien Mitarbeitern wird vor allem danach differenziert, ob der freie Mitarbeiter ähnlich wie ein Arbeitnehmer für die Kanzlei tätig war. Insbesondere, wenn er für einen längeren Zeitraum seine volle Arbeitskraft einbrachte, wird er als genauso schützenswert angesehen wie ein Arbeitnehmer.

Mandantenschutzklauseln

Eine Mandantenschutzklausel verbietet dem Mitarbeiter oder ehemaligen Gesellschafter für einen bestimmten Zeitraum, Mandanten des Arbeitgebers zu betreuen. Es verbietet ihm nicht, generell zum Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten, sondern lediglich, dass Mandanten des Arbeitgebers/Auftraggebers/der Gesellschaft weder abgeworben werden dürfen, noch als Mandanten betreut werden dürfen (Abwerbe- und Annahmeverbot). Solche Mandantenschutzklauseln werden grundsätzlich auch gegenüber Arbeitnehmern als zulässig angesehen.

Voraussetzungen für wirksame Wettbewerbsverbote

Eine gesetzliche Regelung für Wettbewerbsverbote findet sich in den §§ 74 ff. HGB. In der Praxis – und insbesondere in der ständigen Rechtsprechung – werden die dort enthaltenen