Schulgeldzahlungen an "andere Einrichtungen"

Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie lediglich auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet, weil ansonsten das Schuldgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar ist. 

Sonderausgabenabzug für Schulgeld

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG sind Sonderausgaben 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 EUR, dass der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG). 

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG steht der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss i. S. des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, einem Schulbesuch i. S. des Satzes 1 gleich. Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten, gehören solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden.

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung 

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 9.3.2009, Haufe Index 2135854) oblag die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z. B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung sei an deren Entscheidung gebunden und führe aufgrund fehlender Sachkompetenz keine eigenen Prüfungen durch. Handele es sich bei der Einrichtung um keine Ersatzschule, sei ein Nachweis in Form eines Anerkennungsbescheids der zuständigen Kultusbehörde unerlässlich. 

Abweichende BFH-Entscheidung

Dieser Auffassung ist der BFH im Rahmen einer jüngeren Entscheidung entgegengetreten (BFH, Urteil v. 20.6.2017, X R 26/15, Haufe Index 11353602). Der Abzug des Schulgelds nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG setzt nach Auffassung des BFH nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, die Privatschule bereite ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vor. Die Vorschrift nennt nämlich nur die zwei Voraussetzungen "auf einen Abschluss im Sinne des Satzes 2 vorbereiten" und die "Ordnungsgemäße Vorbereitung". In diesem Zusammenhang sei die Bezugnahme auf Satz 2 so zu verstehen, dass die staatliche Anerkennung nur auf den anzuerkennenden Abschluss gerichtet ist. Für die ordnungsgemäße Vorbereitung sehe der Gesetzeswortlaut hingegen kein besonderes Anerkennungsverfahren durch eine Schuldbehörde vor. Damit muss die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen. 

Veröffentlichung im Bundessteuerblatt und neue Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern 

Zwischenzeitlich wurde die Entscheidung des BFH im Bundessteuerblatt (BStBl 2018 II S. 58) und eine neues Anwendungsschreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern veröffentlicht (Verfügung v. 12.9.2018, Haufe Index 12088360). Im Zuge dessen weist das Bayerische Landesamt in Rz. 7.4.2. daraufhin, dass die Prüfung, ob der Besuch einer anderen Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 EStG auf einen Schul- oder Jahrgangsabschluss i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG ordnungsgemäß vorbereitet, nun die Finanzämter in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben.

Das bisherige Bescheinigungsverfahren beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gibt es nicht mehr. Dem zuständigen Finanzamt bleibt es allerdings unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien zu berücksichtigen (hierauf hatte auch der BFH hingewiesen). Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst steht für Rückfragen ggfs. weiterhin zur Verfügung. Zusätzlich wurde der Verfügung eine Auflistung von anderen Einrichtungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG beigefügt, die bis zum Schuljahr 2017/18 vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst geprüft wurden.