Erbringung zur ohnehin geschuldeten Leistung

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können nur solche Zuwendungen pauschal versteuert werden, die zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung erbracht werden. Und was heißt das genau? Dieser Frage hat sich der BFH in einem neuen Urteil ebenfalls gewidmet.

Zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung sind Sachleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die aber trotzdem einkommensteuerbar sind (BFH Urteil vom 16.10.2013 - VI R 57/11). Der BFH verweist hier ausdrücklich auf zwei Urteile aus dem Jahr 2012, in denen er sich mit den Begriffen "ohnehin geschuldet" und "zusätzlich" auseinandergesetzt hat (BFH Urteil vom 19.09.2012 - VI R 54/11BFH Urteil vom 19.09.2012 - VI R 55/11).

"Ohnehin geschuldet" ist nach Ansicht des BFH eine Leistung, auf die im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. "Zusätzlich" kann eine Leistung deshalb nur sein, wenn sie freiwillig erfolgt und kein rechtlicher Anspruch darauf besteht (BFH, Urteil v. 19.09.2012, VI R 54/11, Rz. 10, zu Arbeitslohn).

Anmerkung: Der Verweis auf die beiden Urteile aus 2012 ist an sich nichts Ungewöhnliches – aber er ist vor allem deshalb sehr interessant, weil die Finanzverwaltung die dort festgelegten Grundsätze zur ohnehin geschuldeten und zusätzlichen Leistung nicht anwenden will (BMF, Schreiben v. 22.05.2013). Mit dem neuen Urteil bekräftigt der BFH, dass er an seinen damals getroffenen Feststellungen festhalten will. Die Finanzverwaltung hält derzeit ebenfalls (noch) an seinem Erlass fest; zumindest ist er laut der aktuellen Positivliste des BMF weiterhin anwendbar (BMF, Schreiben v. 24.03.2014, Anlage 1 Nr. 935).