Eine neue Rechtsauffassung gilt für Beteiligungen des Arbeitgebers an privaten Riester-Verträgen. Sie können in bestimmten Fällen beim Leistungsbezug beitragsfrei bleiben.

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen grundsätzlich keine Beiträge beim Bezug einer Riester-Rente - wenn diese ohne jegliche Beteiligung des Arbeitgebers finanziert wurde. Diese Verträge gelten als private Altersvorsorge und fallen damit nicht in den Anwendungsbereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Ist allerdings der Arbeitgeber an der Beschaffung oder Finanzierung der Riester-Rente beteiligt, stellt sich die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Altersvorsorgeleistung als Betriebsrente und damit als beitragspflichitger Versorgungsbezug gilt.

Aufteilung in privaten und betrieblichen Anteil

Bei einer Riester-Förderung im Rahmen eines Durchführungsweges der bAV nach dem Betriebsrentenrecht gilt die daraus gewährte Versorgungsleistung (Riester-Rente) von vornherein als beitragspflichtiger Versorgungsbezug. Der GKV-Spitzenverband hat nun im Rahmen der Fachkonferenz Beiträge v. 22.11.2011 festgelegt, wie beim Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft zwischen dem Arbeitgeber und der steuerlich geförderten Person für den Fall einer Direktversicherung zu verfahren ist. Bei einem solchen Wechsel findet danach nunmehr eine Aufteilung zwischen einem betrieblichen und privaten Anteil der Rentenleistung statt.

Allein die finanzielle Beteiligung führt nicht zur Beitragspflicht

In den anderen Fällen der Riester-Förderung zählt eine Riester-Rente allenfalls über einen ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als beitragspflichtiger Versorgungsbezug im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Ein derartiger Zusammenhang kann allerdings allein aus der finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers an der Altersversorgung nicht hergestellt werden. Damit greift der GKV-Spitzenverband die Entscheidungen des BSG, Urteil v. 30.3.2011 (B 12 KR 24/09 R) sowie des BVerfG, Urteil v. 28.9.2010 (1 BvR 1660/08) auf. Die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an Riester-Verträgen führt unabhängig von der Zweckbindung der tarifvertraglichen Leistung nicht zu einer bAV im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für die Vergangenheit können die - in der Annahme von Versorgungsbezügen - zu Unrecht entrichteten Beiträge auf Antrag erstattet werden. Die Verjährung muss hierbei jedoch beachtet werden.

Neuregelung erfasst Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie

Besonders interessieren wird dies die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie. Denn diese Tarifvertragsparteien haben ein Wahlrecht geregelt. Danach können die Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen entweder in eine private Riester-Rente oder über eine Entgeltumwandlung in eine bAV einbringen. Die neue Rechtsauffassung erfasst auch diese vom Versorgungswerk MetallRente GmbH angebotenen Riester-Renten (MetallRente.Riester).

Hintergrund

Zahlungen im Rahmen der bAV nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung können als Altersvorsorgebeiträge durch Sonderausgabenabzug und Zulagen gefördert werden (vgl. § 82 Abs. 2 EStG). Es kann sich damit auch in diesen Fällen um eine „Riester-Förderung“ handeln. Aus Renten der bAV sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).