Ausländische Berufsausübungsgesellschaften

Die Stellung von ausländischen natürlichen Personen, die einen mit dem Rechtsanwaltsberuf vergleichbaren Beruf ausüben, ist in den §§ 206, 207 BRAO geregelt, die im Zuge der geplanten BRAO-Reform angepasst, aber inhaltlich nicht wesentlich verändert werden sollen. Neu hinzukommen soll eine Regelung zu ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a BRAO, § 159 PAO). Eine solche fehlt bislang; nur Berufsausübungsgesellschaften aus dem EU-Ausland können auf Grundlage der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit in Deutschland tätig sein.

Auch für Zweigniederlassungen ausländischer Berufsausübungsgesellschaften mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation gelten nun detaillierte Neuregelungen.

Anwendung der für inländische Berufsausübungsgesellschaften geltenden Vorschriften

Für die ausländischen Berufsausübungsgesellschaften finden die für inländische Berufsausübungsgesellschaften geltenden Vorschriften weitgehende Anwendung, also insbesondere die Vorgaben zur Gesellschafter- und Geschäftsführerstruktur, zur Geltung von Berufspflichten, zur Versicherungspflicht und zur Registrierungs-/Zulassungspflicht. Es muss eine inländische Geschäftsleitung geben, die die Einhaltung dieser Pflichten sicherzustellen hat.

Rechtsdienstleistungen nur durch Personen, die über entsprechende Befugnisse verfügen

Zugelassene, ausländische Berufsausübungsgesellschaften werden ungeachtet dessen (Patent-)Rechtsdienstleistungen nur durch Personen erbringen können, die über entsprechende Befugnisse verfügen. Eine Beratung im deutschen Recht ist somit weiterhin nur durch dazu befähigte Rechts- bzw. Patentanwälte möglich (andere Personen können ggf. zum Völkerrecht oder ausländischen Recht beraten).

Für Steuerberatungsfälle sind Neuregelungen für die Beratung durch ausländische Personen und deren partiellen Zugang zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen vorgesehen (§§ 3d, 3e und 3g StBerG).