Serienelemente
Praxisfall Umsatzsteuer und Beteiligungen: Das gute Investment

In einer 3-teiligen Serie beleuchten wir einige umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit Beteiligungen ergeben können. Im 1. Teil geht es um die geplante Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer GmbH.

Hält ein Unternehmer Beteiligungen an anderen Gesellschaften, können sich daraus vielfältige umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ergeben. Von der Annahme eines einheitlichen Unternehmens im Falle der Organschaft über die Frage der Zuordnung der Beteiligung zum Unternehmen und den sich daraus ergebenden Problemen bei einem Verkauf dieser Beteiligungen bis hin zum Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen können fast alle umsatzsteuerrechtlichen Probleme entstehen. In jedem Fall darf bei dem Beteiligungserwerb nicht in ertragsteuerrechtlichen Kategorien gedacht werden; ob eine Beteiligung dem Betriebsvermögen zugeordnet werden muss oder zugeordnet werden kann, spielt für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung keine Rolle.

Hinweis: Mehr zu den umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Beteiligungen.

Sachverhalt

Einzelunternehmer E betreibt in Düsseldorf einen gutgehenden Filialhandel mit Weinen. Von einem Zulieferer erfährt E, dass ein Investor aus der Import-GmbH aussteigen möchte, die sich auf den Import von Lebensmitteln aus Südeuropa spezialisiert hat. Da E davon überzeugt ist, dass sich in Zukunft für die Import-GmbH gute Absatzmöglichkeiten für ihre Produkte im Inland ergeben, möchte er 25 % der Anteile an der GmbH für 1 Mio. EUR erwerben, obwohl er selbst derzeit – und auch nicht in absehbarer Zeit – keine Produkte der GmbH erwerben und vertreiben möchte.

Im April 2013 kommt es zum Verkauf der Anteile. Neben dem Kaufpreis von 1 Mio. EUR zahlt E an den Notar 5.000 EUR zzgl. 950 EUR Umsatzsteuer für den Abschluss des notariellen Kauf-vertrags.

E hofft, in Zukunft aus den Ausschüttungen der GmbH eine ansehnliche Rendite zu erzielen.

Fragestellung

E bittet um Auskunft, welche umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen sich aus diesem Sachverhalt für ihn ergeben.

Lösung

E ist Unternehmer, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht im Rahmen seines Einzelhandelsgeschäfts tätig ist. Sein Unternehmen umfasst die Tätigkeit im Weinhandel sowie die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen.

Fraglich ist, ob E durch den Erwerb der Beteiligung an der GmbH den Rahmen seiner unternehmerischen Betätigung erweitert oder ob es sich um typische Leistungen handelt, die im Rahmen der Tätigkeit als Einzelhändler mit anfallen.

Hinweis: Ein umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann sich schon alleine deshalb nicht ergeben, da E nur mit 25 % an der GmbH beteiligt ist; soweit nicht von der Beteiligung abweichende Stimmrechte vorliegen, kann die Beteiligung von 25 % nicht die finanzielle Eingliederung begründen.

Grundsätzlich ist das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit. E hält die Beteiligung auch nicht, als „Wertpapierhändler“ oder um eine bestehende oder zukünftige unternehmerische Betätigung zu fördern. Damit kann E die Beteiligung nicht seinem Unternehmen zuordnen.

Wichtig: Unbeachtlich ist dabei, ob E die Anteile seinem ertragsteuerrechtlichen Betriebsvermögen (gewillkürtes Betriebsvermögen) zuordnet oder zuordnen kann.

Da E die Beteiligung nicht seinem Unternehmen zuordnen kann, stehen die Aufwendungen aus der Beurkundung des Kaufvertrags auch nicht im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Betätigung; mangels Leistungsbezug für das Unternehmen kann die in der Rechnung des Notars gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer von 950 EUR nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Hinweis: Soweit laufende Aufwendungen aus der Beteiligung bei E anfallen würden, wäre der Vorsteuerabzug aus diesen Aufwendungen ebenfalls vom Abzug ausgeschlossen. Können die Aufwendungen nicht direkt zugeordnet werden (z. B. Steuerberatungs- und Abschlusskosten), ist eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.

Schlagworte zum Thema:  Beteiligung, Umsatzsteuer, Organschaft