Voraussetzungen für die Gründung

Steuerberatungsgesellschaften können ab sofort in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wechseln, wenn sie einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss herbeiführen.

Schriftform erforderlich

Der Partnerschaftsvertrag, auch wenn es sich lediglich um eine Änderung des bisherigen Partnerschaftsvertrages handelt, bedarf der Schriftform (vgl. § 3 Abs. 1 PartGG). Das gilt selbstverständlich auch bei einer Neugründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Erhöhte Mindestversicherungssumme

Nach § 8 Abs. 4 PartGG ist Voraussetzung für die Begrenzung der Berufshaftung auf das Gesellschaftsvermögen eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. EUR (vgl. § 67 Abs. 2 StBerG). Dabei kann die in einem Jahr in Anspruch zu nehmende Versicherungssumme auf die Mindestversicherungssumme mit folgenden Einschränkungen begrenzt werden:

  • Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr in Anspruch genommenen Schäden muss mindestens vier Millionen EUR betragen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 3 StBerG).
  • Sind mehr als 4 Partner an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligt, gilt statt einer Jahreshöchstleistung von 4 Mio. EUR der mit der Anzahl der Partner vervielfachte Betrag von 1 Mio. EUR als Mindestsumme für die Jahreshöchstleistung (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

Versicherungsbescheinigung für die Anmeldung

Ebenso wie die Partnerschaftsgesellschaft ist die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung durch einen Notar beim Partnerschaftsregister anzumelden (vgl. § 4 PartGG). Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist der Anmeldung eine Versicherungsbescheinigung über die Pflichtversicherung durch das versichernde Versicherungsunternehmen beizufügen. Die Versicherungsunternehmen sind nach § 113 Abs. 2 VVG verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen.