Erhalten Amateursportler vom Verein Zuwendungen, ist schnell die Grenze zum Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung überschritten. Auch zur Unfallversicherung gelten neue Regelungen.

Eigentlich soll Sport dem Ausgleich und der Erholung dienen. Oft kommt jedoch eine unterstützende Tätigkeit für den Sportverein hinzu. Gibt es dafür eine Aufwandsentschädigung oder zahlt der Sportverein für besondere sportliche Leistungen eine Prämie, kann vom reinen Erholungszweck schnell nicht mehr die Rede sein. Denn in diesen Situationen ist zu klären, ob es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung handelt.

Steht wirtschaftliches Interesse des Sportlers im Vordergrund?

Grundsätzlich gilt, dass Amateursportler ihren Sport nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus ausüben. Bei Amateuren, deren Rechte und Pflichten in einem Vertrag schriftlich festgelegt sind, wird grundsätzlich ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis unterstellt. Diese "Vertragsamateure" sind nach den Regelungen der einzelnen SV-Zweige ggf. versicherungspflichtig.

Zuwendungen bis 175 EUR sind „unschädlich“

Werden Amateursportler ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen zu einem Sportverein tätig und erfüllen sie nur  ihre mitgliedschaftlichen Vereinspflichten, stehen sie nicht in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis. Kommt es aber zu einer wirtschaftlichen Gegenleistung durch den Verein, muss genau hingeschaut werden.

Um das Verfahren praktikabel zu gestalten, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung mit Besprechungsergebnis vom 23./24.11.2011 eine Entgeltgrenze festgelegt. Zahlungen bis zu 175 EUR im Monat (2.100 EUR jährlich) sind demnach unschädlich.

Keine Regel ohne Ausnahme

Auch bei geringeren Zuwendungen kann allerdings eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegen, etwa wenn die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Im Einzelfall können dagegen auch mehr als 175 EUR monatlich noch unschädlich sein, wenn diese aus besonderen Gründen gezahlt werden. Das kann etwa bei einem besonderen Aufwand für einen Wettkampf oder den Transport eines Sportgeräts der Fall sein.

Einheitliche Beurteilung zu allen SV-Zweigen

Auch zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten entsprechend geänderte Grundsätze für den Versicherungsschutz. Anstelle der hier gültigen bisherigen Grenze von 150 EUR tritt hier nun ebenfalls der Wert von 175 EUR monatlich. Geringere Zahlungen sieht die VBG, die Unfallversicherung für Sportler, regelmäßig nicht als Entgelt an. Damit ist eine einheitliche Beurteilung zu allen SV-Zweigen sichergestellt.

Umfangreiche Aufzeichnung ist empfehlenswert

Wichtig: Im Verein sollten grundsätzlich immer entsprechende Nachweise über alle Zuwendungen verwahrt werden. Dazu gehören ggf. auch entsprechende Vorstandsbeschlüsse, aus denen die Zweckbindung einer Zuwendung hervorgeht. Denn entscheidend ist nicht, wie eine Zahlung bezeichnet wird, sondern der tatsächliche Zweck, der mit der Zahlung erreicht werden soll. Wenn es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handeln soll, darf der Sport nicht über den Selbstzweck hinaus ausgeübt werden um Einkünfte zu erzielen.