Modernes Forderungsmanagement: So sichern Sie Ihr Honorar

In welcher Kanzlei wird nicht über Forderungsausfälle geklagt? Die Gründe hierfür liegen u. a. in der Zahlungsmoral und/oder Liquiditätskrise der Auftraggeber, aber auch am Steuerberater selbst, weil er nicht alles abrechnet, die Abrechnungen z. T. fehlerhaft erstellt und/oder nicht konsequent beitreibt. So kann ein Kanzleiinhaber leicht in die Gefahr des Widerrufs der Bestellung wegen Vermögensverfalls geraten.

Dies zu vermeiden stehen zwar u. a. Instrumente wie Vorschuss, Bargeschäft, Zahlungsanweisung, Abtretung von Steuererstattungsansprüchen und Zurückbehaltungsrecht zur Verfügung, die jedoch keinen umfassenden Schutz gegen Forderungsausfall bieten. Der Vorschuss sichert nur eingeschränkt bereits erbrachte Leistungen, das Bargeschäft wirkt nur in Krisenzeiten des Auftraggebers, eine Zahlungsanweisung ist jederzeit widerruflich, die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen wirkt nur in wenigen Ausnahmefällen und das Zurückbehaltungsrecht stellt lediglich ein Druckmittel dar, um den Auftraggeber zur Zahlung zu bewegen. Ein weiteres probates Mittel, das Schuldanerkenntnis, erfordert eine Vereinbarung im Einzelfall und ist daher leider nicht unbedingt gängige Praxis.

Ganz anders das Factoring

Seit 2008 eröffnet § 64 StBerG Steuerberatern die Möglichkeit, ihre Forderungen unmittelbar nach Rechnungstellung zu verkaufen und auf diese Weise sofort Liquidität zu generieren (Factoring) – oder weitergehend – den Forderungsausfall zu versichern (echtes Factoring). Dabei ist nicht einmal die Zustimmung der Auftraggeber erforderlich, wenn es sich beim Factoringunternehmen um einen Angehörigen der steuer- oder rechtsberatenden Berufe handelt. Kolleginnen und Kollegen, die das Angebot bereits nutzen, haben diese Form der Liquiditätsbeschaffung und Honorarsicherung schätzen gelernt.

Das Factoring hat im Wesentlichen 3 Funktionen:

  1. Finanzierung
  2. Dienstleistung
  3. Versicherung/Sicherheit

Daneben kann der Steuerberater auch das reine Forderungsmanagement wählen, ohne Abtretung der Forderung.

Und so funktioniert das Factoring

Das Factoringunternehmen und der Steuerberater schließen einen Rahmenvertrag, der die Beziehungen zueinander und die zu erbringenden Dienstleistungen des Factoringunternehmens regelt. Er beinhaltet zugleich eine Globalzession. 

Der Steuerberater erhält ein sog. Kanzlei-Limitkonto (i. d. R. in Höhe von 1/8 des Brutto-Jahresumsatzes), in dessen Rahmen die Abtretung abgewickelt wird. Der Factor ist zum Ankauf von Forderungen bis zu dieser Höhe verpflichtet. Der Factor überweist dem Steuerberater innerhalb weniger Tage nach Einreichung der Rechnung den Rechnungsbetrag und kümmert sich im weiteren Verlauf um die Realisierung des Gebührenspruchs. Im Idealfall hat der Steuerberater beim echten Factoring nichts mehr mit der Forderungsdurchsetzung zu tun. Die dadurch eingesparte Zeit kann in die Bearbeitung von Kernaufgaben investiert werden und führt so zu einer Wertschöpfung in der Kanzlei.

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