Lohnsteuerliche Behandlung von Sachbezügen: Rechtslage

Ab dem 1.1.2022 gibt es wichtige Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Sachbezügen. Das Top-Thema erläutert die neue Rechtslage und stellt dabei auch die lohnsteuerlichen Grundlagen dar.

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen in der jeweiligen Einkunftsart zufließen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG). Fließen die Einnahmen in Geld zu, bestehen bei deren Bewertung keine Probleme. Anders ist es dagegen, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Güter in Geldeswert zuwenden, in diesem Fall muss die Zuwendung für Zwecke des Arbeitslohnansatzes bewertet werden. Hiermit beschäftigen sich § 8 Absätze 2 bis 4 EStG, wonach je Sachbezug unterschiedliche Bewertungsformen Anwendung finden.

Aktuelle Gesetzeslage

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 v. 12.12.2019 wurde in § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG die Frage geregelt, unter welchen Voraussetzungen Geldersatzleistungen (Gutscheine oder Geldkarten) ab 2020 als Geldleistungen oder Sachbezüge anzusetzen sind. In § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG wurde zugleich sichergestellt, dass als Sachbezug zu wertende Gutscheine oder Geldkarten nur dann unter die Freibeträge für Sachbezüge fallen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. In § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG wurde ein Bewertungsabschlag für die unentgeltliche oder verbilligte Wohnungsüberlassung eingeführt.

Die Finanzverwaltung hat bezüglich der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG) mit dem BMF-Schreiben v. 13.4.2021, (BStBl 2021 I S. 624) reagiert und dort hinsichtlich der Gutscheine und Geldkarten eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2021 eingeführt, nach der nach den bisherigen Regelungen weiter verfahren werden kann.

§ 8 EStG wurde zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 dahingehend geändert, dass die Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ab 1.1.2022 von 44 EUR auf 50 EUR erhöht wurde. Der in § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG bestehende Bewertungsabschlag für die Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber wurde auf Überlassungen durch mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen erweitert. § 8 Abs. 4 EStG wurde neu eingeführt, in dem für die Anwendung verschiedener Befreiungs – und Pauschalierungsvorschriften definiert wird, unter welchen Voraussetzungen Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Arten der Sachbezugsbewertung

Für die Bewertung eines Sachbezugs als geldwerter Vorteil enthält § 8 EStG folgende Bewertungsmethoden:

  • die Einzelbewertung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 EStG),
  • die Bewertung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG),
  • bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV Werte bestimmt worden sind, die Werte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG),
  • nach festgesetzten einheitlichen Durchschnittswerten durch die obersten Finanzbehörden für bestimmte Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG),
  • die Bewertung von Belegschaftsrabatten (§ 8 Abs. 3 EStG).

Hinweis: Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers (z. B. Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger) bis zu einem Wert von 60 EUR, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wenn sie dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, sind regelmäßig nicht als Arbeitslohn zu erfassen (R 19.6 Abs. 1 LStR).