Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?

An den Beiträgen zur Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten müssen sich durch die betriebliche Künstlersozialabgabe alle Unternehmen beteiligen, die künstlerische oder publizistische Leistungen für betriebliche Belange beanspruchen. Ein Überblick dazu, wo hier die Grenzen verlaufen.

Auch Unternehmen, die nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen - etwa zur Erstellung von Webseiten oder Broschüren -, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verwertung solcher Dienstleistungen alleiniger oder maßgeblicher Gegenstand des Unternehmens ist.

Wann muss Künstlersozialabgabe gezahlt werden?

Nicht eine Vermarktung der künstlerischen Werke ist maßgebend, sondern deren Inanspruchnahme für eigene (Unternehmens-)Zwecke. Demnach sind fast alle Unternehmen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtet, sobald sie entsprechende Leistungen abnehmen und honorieren.

Für die Abgabepflicht (§ 24 KSVG) sind 2 Voraussetzungen gefordert:

  1. der Betrieb gehört zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen und
  2. es erfolgt eine tatsächliche Zahlung von Honoraren an selbstständige Künstler/Publizisten für deren Leistungen oder Werke

Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?

Zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen zählen:

  • Die klassischen Verwerter

Selbstverständlich sind an erster Stelle abgabenpflichtig die "klassischen Verwerter" wie Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste, Theater, Orchester, Werbe- und PR-Agenturen, Museen.

Beispiel: Die Stadt A. betreibt als kommunale Einrichtung ein Stadttheater. Engagiert das Theater für eine Lesung einen Autoren oder Schauspieler, besteht Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse.

  • Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen

Darüber hinaus sind alle Unternehmen zur KSA verpflichtet, die Werbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen und/oder die eigenen Produkte nicht nur gelegentlich betreiben. Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit können sehr weit gefasst sein. Gemeint sind z.B. Imagewerbung und Produktwerbung, Konzerte, Vorträge, Vernissagen, Preisverleihungen, Empfänge, Pressekonferenzen, Pressegespräche, Publikationen wie Geschäftsberichte, Broschüren, Flyer, Programme, CD, DVD, Filme, Internet und Intranet. „Nicht nur gelegentlich“ bedeutet, dass es sich um regelmäßig wiederkehrende Aufträge handelt, die zu bestimmten Anlässen, Zeitpunkten, Intervallen, jedoch mindestens einmal jährlich erteilt werden.

Beispiel: Die Firma B. lässt jedes Jahr für ihren Geschäftsbericht eine Zeichnung für die Titelseite anfertigen.

Die Abgabepflicht besteht aber auch, wenn die Zeitintervalle über ein Jahr hinausgehen, weil das Werbeprojekt länger als ein Jahr läuft bzw. weitere Werbeaufträge für die Folgezeit absehbar sind.

  • Die Generalklausel

Letztlich hat der Gesetzgeber eine Generalklausel geschaffen. Unter diese Abgabepflicht fallen auch Unternehmen, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler/Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen.

Abgabepflichtig sind nach dieser Generalklausel Unternehmer, die jährlich mehr als 3 Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern/Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

Beispiel: Wenn ein Restaurantbetreiber im Sommer jede Woche einen Musiker zur Unterhaltung der Gäste organisiert um den Absatz anzukurbeln, besteht Abgabenpflicht auf die Honorare.

Bezieht sich die Auftragserteilung nicht auf Veranstaltungen, sondern auf andere Maßnahmen (z. B. Erstellung einer Internetseite, Entwurf eines Flyers, Gestaltung eines Geschäftsberichts oder Nutzung von Design-Leistungen), reicht bereits eine einmalige Auftragserteilung oder Nutzung im Jahr aus. Bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr ist die Voraussetzung „nicht nur gelegentlich“ selbst dann noch erfüllt, wenn Ausstellungen oder Werbemaßnahmen regelmäßig alle 3 bis 5 Jahre stattfinden.

Künstlersozialabgabe: Wer muss nicht zahlen?

Von der Pflicht zur Künstlersozialabgabe gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für nichtkommerzielle Veranstalter oder Vereine. Von der Abgabepflicht ebenfalls ausgenommen ist grundsätzlich die Eigenvermarktung durch den Künstler oder Publizisten selbst.

Auch Endverbraucher, die z. B. ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kaufen, sind nicht abgabepflichtig. Denn dabei handelt sich nicht um Unternehmen, sondern um Konsumenten.

Beispiel: Wenn ein Silberbrautpaar für die Silberhochzeitsfeier eine Musikband engagiert, entfällt auf das Honorar keine Künstlersozialabgabe, denn es handelt sich um eine rein private Veranstaltung.

Haufe Online-Redaktion/KSK