Künstlersozialabgabe: Für welche Leistungen?

Zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe gehören alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Welche Leistungen abgabepflichtig sind und was nicht zur Bemessungsgrundlage zählt.

Künstlersozialkasse: Welche Leistungen sind abgabepflichtig?

Zu dem meldepflichtigen Entgelt gehört alles, was das Unternehmen aufwendet, um das Werk/die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Zum meldepflichtigen Entgelt gehört also das Honorar, aber auch jeglicher Ersatz für die Aufwendungen und Nebenleistungen des Künstlers oder Publizisten wie zum Beispiel:

  • Telefonkosten,
  • Frachtkosten,
  • Werkzeichnungen,
  • Material- oder Personalkosten.

Auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht gehört zum meldepflichtigen Entgelt. Dies gilt auch, wenn der Abgabepflichtige als Vertreter des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat.

Was nicht zur Bemessungsgrundlage gehört

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:

  • die Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst)
  • Zahlungen an eine KG und OHG
  • Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen) sowie Zahlungen an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
  • Reise- und Bewirtungskosten im Rahmen der steuerlichen Grenzen
  • nachträgliche Vervielfältigungskosten (Druckkosten Massenauflagen), wenn es sich um Leistungen handelt, die für sich genommen nicht künstlerisch sind und erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung oder Erstellung des künstlerischen Werkes anfallen und für den Erhalt oder die Möglichkeit zur Nutzung des Werkes nicht erforderlich sind (z.B. Vervielfältigungskosten)
  • ab 2001 auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Künstlersozialabgabe: Beispiel

Ein Theater benötigt für Werbeplakate passende Fotos. Dazu wurde im Februar 2017 eine Fotografin beauftragt, welche eine Rechnung mit den folgenden Posten einreicht:

Reisekosten Fotografin150 Euro
Gage Model 1850 Euro
Gage Model 21.000 Euro
Make up und Styling gesamt175 Euro
Bildrechte für 2 Jahre750 Euro
Netto2.925 Euro
USt (19 %)555,75 Euro
Gesamt3.480,75 Euro

Für die Reisekosten der Fotografin und die Umsatzsteuer hat das Theater keine Künstlersozialabgabe zu entrichten. Somit ergibt sich für diesen Auftrag ein abgabepflichtiges Entgelt von 2.775 Euro. Wie sich die Künstlersozialabgabe daraus berechnet lesen Sie in diesem Kapitel.

Das Honorar muss tatsächlich gezahlt werden

Erteilt ein Verwerter zwar einen Auftrag, nimmt das Werk aber nicht ab und zahlt kein Honorar, besteht ebenfalls keine KSA-Pflicht. Erst dann, wenn auch tatsächlich Entgelt, Honorar oder Gage gezahlt wird, tritt die tatsächliche Abgabeschuld ein. Unerheblich ist im Übrigen auch, ob der Künstler/Publizist überhaupt in der Künstlersozialversicherung versichert ist.

Status des Künstlers spielt keine Rolle

Die Abgabepflicht besteht, sobald die gesetzlichen Kriterien dafür erfüllt sind. Weder der sozialversicherungsrechtliche noch der steuerrechtliche Status des Auftragnehmers (Künstlers/Publizisten) spielen dabei eine Rolle. Künstler/Publizist in diesem Sinne ist auch, wer die künstlerische Tätigkeit nur nebenberuflich oder/und nicht berufsmäßig ausübt. Das betrifft z. B. Studenten, Rentner, die sich durch eine künstlerische Tätigkeit etwas hinzuverdienen wollen. Auch keine Rolle spielt, ob der Künstler seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat oder im Ausland tätig ist.

Besonderheiten bei nichtkommerziellen Veranstaltungen

Nichtkommerzielle Veranstalter wie Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater oder Karnevalsvereine sind nicht abgabepflichtig. Allerdings dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 3 Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern aufgeführt oder dargeboten werden. Auch die regelmäßige Tätigkeit von vereinseigenen Chorleitern oder Dirigenten führt für Musikvereine grundsätzlich nicht zur Abgabepflicht nach der Generalklausel.

Es besteht keine Abgabepflicht als Ausbildungseinrichtung,

  • wenn weniger als 20 Schüler im Verein unterrichtet werden.
  • Sind es mehr Schüler, aber höchstens 60, besteht keine Abgabepflicht, wenn der Verein keinem Ausbilder eine höhere Vergütung als 2.400 Euro (Übungsleiterfreibetrag) im Jahr zahlt.
  • Erhält nur ein Ausbilder eine höhere Vergütung, entscheidet die KSK im Einzelfall, ob ein Prüfverfahren zur Abgabepflicht eingeleitet wird.
  • Bei einer noch höheren Anzahl von Musikschülern entscheidet die KSK unter Berücksichtigung des Gesamtbildes.

Betriebsfeste sind grundsätzlich abgabenfrei

Abgabepflichtig sind grundsätzlich nur öffentliche Veranstaltungen. Eine Betriebsfeier, zu der ausschließlich Betriebsangehörige, ggf. mit Ehegatten oder Partnern  eingeladen sind, handelt es sich um keine öffentliche Veranstaltung. Nur wenn sich die Einladung auch an freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde, Personen des öffentlichen Lebens usw. richtet, handelt es sich um eine abgabenpflichtige öffentliche Veranstaltung.

Haufe Online-Redaktion/KSK
Schlagworte zum Thema:  Künstlersozialabgabe, Künstlersozialkasse