Anlage WA: Körperschaftsteuererklärung 2021

Die Anlage WA dient der Berücksichtigung von in 201 einbehaltenen und damit auf die Steuerschuld anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, den Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb, dem Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag und der Erklärung von weiteren Angaben, z. B. zu Verträgen mit Gesellschaftern bzw. Anzeigepflichten nach §§ 138, 138a und d AO.

Die anrechenbaren Steuerabzugsbeträge ergeben sich aus den vorliegenden Steuerbescheinigungen. Diese können z. B. aus Dividendeneinnahmen bzw. Gewinnausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften oder aus Zinserträgen der Gesellschaft resultieren. Doch auch Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer aus Erträgen von Wandelanleihen, Gewinnobligationen oder einem partiarischen Darlehen kommen in der Praxis vor. Gleiches gilt für Erträge aus Genussrechten, Lebensversicherungen oder aus einer stillen Beteiligung.

Anrechenbare Steuerabzugsbeträge

Die nachfolgenden Zeilen 2 – 9 dienen dazu,die anrechenbaren Steuerabzugsbeträge einzutragen, wobei diese Werte wie folgt aufzugliedern sind:

Die anrechenbaren Kapitalertragsteuern werden in Zeile 2, 4 oder 6 eingetragen, aufgeteilt in "eigene" anrechenbare Beträge (Zeile 2), in Werte aus einer mitunternehmerischen Beteiligung (Zeile 4) und in die Kapitalertragsteuer, für welche die Voraussetzung des § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfüllt sind und welche daher nur i. H. v. 2/5 angerechnet werden (Zeile 6).

Hinweis: Eintrag in voller Höhe

Auch wenn ein Abzug der Kapitalertragsteuer in Zeile 6 auf 2/5 beschränkt ist, muss in dieser Zeile bei bei der Kennzahl 19.261 der Betrag in voller Höhe eingetragen werden. Die Reduzierung auf 2/5 ist hier maschinell hinterlegt.

Entsprechend der Aufteilung bei der Kapitalertragsteuer ist auch der dazu jeweils einbehaltene Solidaritätszuschlag aufzuteilen, in Steuerabzüge aus originären Erträgen der Gesellschaft (Zeile 3), in Beträge aus einer Mitunternehmerschaft (Zeile 5) und in Solidaritätszuschlag zur sog. 2/5-Kapitalertragsteuer (Zeile 7).

Sodann folgen die neuen Zeilen 8 und 9, die aber nur für beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger relevant sind. Bestand in 2021 zeitweise eine unbeschränkte Steuerpflicht sind hier nur die Kapitalertragsteuern bzw. die Solidaritätszuschläge einzutragen, die auf die Zeitspanne der beschränkten Steuerpflicht entfallen. Die übrigen Beträge werden in die darüber liegenden Zeilen eingetragen.

Die nachfolgenden Zeilen 10 und 11 betreffen die Anrechnung ausländischer Steuern auf inländische Einkünfte i. S. d. § 50d Abs. 10 EStG; ein eher seltener Fall.

Schädlicher Beteiligungserwerb

In den Zeilen 11a bis 11g werden die verschiedene Angaben erfragt, anhand derer geprüft werden kann, ob ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c KStG erfolgt ist (Zeilen 11a und b). Auch die Ausnahmeregelung in § 8c KStG, die Konzernklausel (Zeile 11c), die sog. Stille-Reserven-Klausel (Zeilen 11d und e) sowie die Sanierungsklausel (11f und g) werden an dieser Stelle abgeprüft. Liegen die Voraussetzungen vor, wird dies durch Eintragung einer "1" bestätigt.

Fortführungsgebundener Verlust- und/oder Zinsvortrag

In den Zeilen 12 – 14 mit den Angaben zu einem fortführungsgebundenen Verlustvortrag i. S. des § 8d KStG. In Zeile 12 kann diese Sonderregelung durch die Eingabe einer "1" beantragt werden. Mit dieser Eingabe wird zugleich versichert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8d KStG vorliegen. Besteht bereits aus dem Vorjahr ein fortführungsgebundener Verlustvortrag, ist in den Zeilen 13 und 14 eine Aussage zu treffen, ob im aktuellen Jahr ein sog. schädliches Ereignis eintrat bzw. ob stille Reserven am Ende des Vorjahres vorgelegen haben. Die Berechnungen zur Höhe des Verlustvortrags erfolgen in den Zeilen 29–37 der Anlage Verluste.

Vereinbarungen mit Anteilseignern

In den Zeilen 15 – 19 werden Daten über bestehende Verträge mit Anteilseignern bzw. nahe stehenden Personen und den dazu geleisteten Vergütungen erfragt. Da im Vordruck nur noch Eintragungen zu einem Vertrag vorgesehen sind, wird bei mehreren abgeschlossenen bzw. geänderten Verträgen eine personelle Anlage zu der Steuererklärung erforderlich.

Aufsichtsratsvergütungen

Sofern Aufsichtsratsvergütungen gezahlt worden sind, müssen die Daten zu Empfänger, Höhe der Vergütung und Tag der Auszahlung in den Zeilen 20 – 20g eingetragen werden. Der Vordruck bietet nur Platz für Eintragungen zu einem Aufsichtsratsmitglied; bei mehreren Aufsichtsräten wird damit ein ergänzende personelle Anlage erforderlich. Sollte ein Aufsichtsrat in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sein, sind die sog. Aufsichtsratssteuer als Steuerabzug einzubehalten und in den Zeilen 30 ff. die entsprechenden Angaben zu erklären.

Ausländische Betriebsstätten und Beteiligungen

Ist die Körperschaft eine inländische Konzernobergesellschaft oder eine beauftragte Gesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe i. S. des § 138a AO, muss dem BZSt ein länderbezogener Bericht übermittelt werden. Die jeweilige Fallvariante ist in den Zeilen 27–29 einzutragen, das jeweilige Unternehmen zu bezeichnen und der Länderschlüssel einzutragen. Der zweistellige Länderschlüssel findet sich auf dem Internetauftritt des BZSt.

Einzubehaltender Steuerabzug

In den Zeilen 30 – 37 sind Daten zu einem ggf. einzubehaltenden Steuerabzug erforderlich, wie dies z. B. für eine Lizenzzahlung ins Ausland der Fall sein kann.

 Grenzüberschreitenden Steuergestaltungen 

Die im Vorjahr noch auf der Anlage WA vorzunehmenden Eintragungen im Zusammenhang der Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen i. S. d. § 138d AO sind entfallen. Denn dafür wurde ein gesonderter Vordruck "Anlage Steuergestaltung" geschaffen.

Corona-Zuschüsse des Bundes und der Länder

In die Zeile 40 werden alle erhaltenen Corona-Zuschüsse des Bundes und der Länder (Soforthilfen, Überbrückungshilfen bzw. vergleichbare Zuschüsse) in einer Summe erklärt. Die Finanzämter erhalten von den auszahlenden Stellen eine Mitteilung über die Art und Höhe der Corona-Zahlung, da diese Hilfszahlungen steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Fehlt die Angabe in Zeile 40, ist zumindest mit einer Rückfrage des Finanzamts zur Aufklärung des Sachverhalts zu rechnen.

Forschungszulage

Neu sind die Zeilen 41 bis 44. Darin kann beantragt werden, dass die Bearbeitung dieser Steuererklärung bis zu einer erfolgten Festsetzung von Forschungszulage zurückgestellt wird. Auf diese Weise kann ein beantragte Forschungszulage noch im Körperschaftsteuerbescheid für 2021 angerechnet werden. Andernfalls wäre eine Anrechnung erst im Bescheid für 2022 möglich. Das gilt entsprechend, wenn die Forschungszulage aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft resultiert (Zeilen 42 bis 44).

Kapitel 5: Gestaltungsempfehlungen zur Körperschaftsteuererklärung 2021