Kindergeldanspruch trotz Selbstständigkeit des Kindes

Ein Kind zwischen 18 und 21 kann kindergeldrechtlich berücksichtigt werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Will das Kind sich auf selbstständiger Basis (während der Beschäftigungslosigkeit) etwas dazu verdienen, schafft eine neue BFH-Entscheidung für die Eltern neuen Spielraum. 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (H 32. 4 EStH 2014; A 13 Abs. 1 DA-KG 2014) ist ein Kindergeldanspruch der Eltern nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht ausgeschlossen, wenn das Kind in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach § 8 SGV IV bzw. § 8a SGB V mit einem Monatsverdienst von bis zu 450 EUR nachgeht. Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung sollte die anspruchsunschädliche Grenze für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis von derzeit 450 EUR auch für selbstständige Tätigkeiten gelten (soweit ersichtlich letztmals auf Vergleich mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis hingewiesen vom Bundeszentralamt für Steuern v. 16.7.2012 DA-KG 2012 III DA 63.3.1 Abs. 3, in den nachfolgenden Fassungen ist diese Regelung aber nicht mehr enthalten). Das FG Thüringen (Urteil v. 19.3.2013, 1 K 757/09, Haufe Index 7044028) geht sogar davon aus, dass die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit – unabhängig vom Verdienst – ein Beschäftigungsverhältnis begründet und damit den Bezug von Kindergeld ausschließt. 

Beispiel zu einem selbstständigen Kind

A ist 19 Jahre alt und hat zum 31.07.2014 ihre Ausbildung zur Moderschneiderin beendet. Da sie von der Ausbildungsfirma nicht übernommen werden konnte, hat sie sich ab 1.8.2014 bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet. Um sich nebenher etwas zu verdienen, machte sie sich ab 1.8.2014 mit einer Änderungsschneiderei selbstständig und erzielte bis zum 31.12.2014 gewerbliche Einkünfte i. H. von 1.000 EUR. Die tägliche Arbeitszeit beträgt ca. 2 Stunden.

Praxis-Tipp zum Begriff "des Beschäftigungsverhältnisses"

Der BFH (Urteil v. 18.12.2014, III R 9/14) hat hierzu erfreulicherweise entschieden, dass der Begriff "des Beschäftigungsverhältnisses" ebenso wie die Meldung "als Arbeitsuchender" sozialrechtlich zu verstehen ist.

Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III ist arbeitslos wer Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Ein Kind steht demnach nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn es "beschäftigungslos" ist. Die Ausübung einer Beschäftigung und selbstständigen Tätigkeit schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es dabei nicht an.

Folglich lassen sich auch die Grundsätze zum geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht auf selbstständige Tätigkeiten übertragen. Den Eltern von A müsste demnach (auch ab August 2014 weiterhin) Kindergeld gewährt werden, weil die durchschnittliche Arbeitszeit hier bei ca. 10–14 Wochenstunden liegt.

Das eine selbstständige Tätigkeit nicht zwingend unter ein Beschäftigungsverhältnis fällt, ergibt sich m. E. auch aus der Unterscheidung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (Beschäftigungsverhältnis) und in § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG (Erwerbstätigkeit). Zu den Erwerbstätigkeiten gehören alle Einkünfte, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordern (BFH v. 16.5.1975, VI R 143/73 , BStBl 1975 II, 537). Das ist der Fall bei einem Kind, dass eine nichtselbstständige Tätigkeit, eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt.

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