Handlungsmöglichkeiten bei der Zweitwohnungssteuer

Im Folgenden wird beleuchtet, ob sich Steuerpflichtige gegen rechtswidrige Zweitwohnungssteuerbescheide wehren sollten und welche Handlungsmöglichkeiten dabei bestehen.

Rechtsbehelfsverfahren wegen eines rechtswidrigen Bescheides?

Aus dem vorherigen Kapitel ergibt sich, dass sowohl in der einen Kategorie von Zweitwohnungssteuerbescheiden wie auch der anderen Erscheinungsform in vielen Gemeinden die Erhebung von Zweitwohnungssteuerbescheiden rechtswidrig sein kann. Das bedeutet allerdings nicht ohne weiteres, dass in allen Fällen die Erhebung der Zweitsteuer in vollem finanziellen Umfang zu vermeiden sein wird.

Denn wenn in einem Widerspruchsverfahren oder einem Klageverfahrend ein in dem Steuerbescheid benanntes Besteuerungsmerkmal als rechtswidrig eingestuft wird, fällt damit nicht gleich die ganze Steuer weg, sondern die Gemeinde darf sich dann hilfsweise auf ein in der Ortssatzung enthaltenes weiteres Besteuerungsmerkmal berufen, zum Beispiel eine vertraglich vereinbarte oder geschätzte üblich Miete. Dann mindert sich möglicherweise die Steuer lediglich um einen weniger bedeutenden Betrag, von dem ein steuerpflichtiger Wohnungsbesitzes oder Feriengast meinen könnte, eine Einschaltung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts lohne sich nicht.

Das lässt sich nicht ohne weiteres entscheiden. Denn es kommt ganz auf den Einzelfall an, ob ein Steuerpflichtiger ein kostenbelastetes Rechtsbehelfsverfahren anstreben will. Das hängt von der Steuerersparnis ab und auch davon wieviel Jahre noch eine doppelte Wohnung genutzt werden soll; ob allein oder auch von den Kindern oder Enkeln.

Deshalb sollte unabhängig von dieser Entscheidung  zunächst danach gefragt werden, wie es denn weiter geht, wenn die Gemeinde einen neuen Bescheid erlässt mit einer Vergleichsmiete oder einer üblichen Miete. Da die Feststellungslast der Steuererhebung nach den § 118, 155, 157 AO bei der Gemeinde liegt, braucht sich der Steuerpflichtige nicht zuerst mit einem von ihm zu bezahlenden Gutachten an die Gemeinde wenden. Vielmehr darf er zunächst abwarten, was und wie die Gemeinde die Steuer festsetzen und begründen will. Erst dann braucht sich der Steuerpflichtige zu entscheiden, ob er ein Gutachten einholt oder eine übliche Wohnungsmiete mit einem bestimmten Betrag vorschlägt.

Was kann ein Steuerpflichtiger jetzt Anfang des Jahres 2017 gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid unternehmen?

Da der Zweitwohnungssteuerbescheid ein sog. Jahressteuerbescheid ist, kann ein Steuerpflichtiger nach dessen ergehen das gebotene Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) erheben. Ob er zunächst einen Widerspruch einlegen muss oder gleich die Klage, hängt von den einzelnen von den Ländern erlassenen Länder-Ausführungsgesetzen zur Verwaltungsgerichtsordnung ab.

In einem solchen Verfahren kann der Steuerpflichtige - unabhängig von der Verwaltungsgerichtsordnung – nach Maßgabe der einzelnen Kommunalabgabengesetze nach den Vorschriften des § 164 Absatz 1 AO einen Vorbehalt der Nachprüfung  oder nach § 165 Absatz 1 Ziffer 4 AO einen vorläufigen oder auch nach § 175 Absatz 1 Ziffer 1 AO einen geänderten Bescheid beantragen.

Im Übrigen gilt für das Klageverfahren, dass nach § 80 Abs. 4 und 5 VwGO die Behörde oder das zuständige Verwaltungsgericht bereits vor Klagerhebung die aufschiebende Wirkung herstellen bzw. Aussetzung der Vollziehung gewähren soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung ist auch bereits vor Klageerhebung möglich.

Da der BFH hinsichtlich der Grundsteuer die Finanzbehörden in der Pressemitteilung Nr. 79 vom 3.12.2014 aufgerufen hat, die entsprechenden Bescheide nach § 165 AO vorläufig zu erklären, dürfte dasselbe letztlich auch für die Zweitwohnungsteuer gelten.

Erstes vorläufiges hoffnungsvolles Ergebnis

In einer Zweitwohnungssteuersache, in welcher noch nach dem Muster der ersten Kategorie mit Jahresrohmiete nach Maßgabe der alten Werte aus den Einheitswertbescheiden zum 1.1.2016 zusätzlich mit hilfsweisen Besteuerungsmerkmalen aus den §§ 79 Absatz 1 und 2 BewG für eine eigengenutzte Immobilie ein Bescheid erlassen werden sollte, hat die Gemeinde eine schriftliche Zusage gegeben, den Bescheid bis zur Klärung der Rechtslage auszusetzen. Die Gemeinde beabsichtigt, sich mit mehreren Gemeinden  abzustimmen. Weitere Hinweise zu diesem Verfahren sind ggf. über den Autor oder über SQR Rechtsanwälte LLP, Braunschweig, RA Dr. Paul-Frank Weise, www.sqr-law.de erhältlich.

Schlagworte zum Thema:  Grundsteuer, Zweitwohnung, Zweitwohnungsteuer