Haushaltnahe Dienstleistungen: Wo hört der "Haushalt" auf?

Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Hand-werkerleistung müssen in einem inländischen oder in einem anderen in der EU liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Hier zeigt sich die Verwaltung aber nun deutlich großzügiger bei der Frage, wo der Haushalt aufhört.

Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund, erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. 

Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird. Somit können neuerdings z. B. Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze

Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung neuerdings begünstigt sein. Damit sind z. B. Arbeitskosten für den Anschluss des Grundstücks an das Trink-, Abwasser- und Stromnetz sowie für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens oder des Internets auch insoweit begünstigt, als sie für Leistungen auf dem öffentlichen Gelände vor dem Grundstück anfallen.

Das gilt aber nur, wenn keine Leistung im Rahmen einer Neubaumaßnahme vorliegt. Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, will die Verwaltung auch nach dem neuen Erlass nicht begünstigen.

Straßenbau

Nach rechtskräftigem Urteil des FG Nürnberg (Urteil v. 24.6.2015, 7 K 1356/14) sind auch Aufwendungen für eine "Zulegung" an das öffentliche Straßennetz berücksichtigungsfähig. Im Gegensatz dazu hat das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 5.4.2015, 11 K 11018/15) entschieden, dass Anliegerbeiträge für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen nicht steuerlich berücksichtigt werden können. 

Reparaturen in der Werkstatt

Nach rechtskräftigem Urteil des FG München sind Arbeitskosten eines Schreiners in dessen Werkstatt im Zusammenhang mit dem Austausch einer Haustür eine Handwerkerleistung im Sinne der Steuerermäßigung (Urteil v. 23.2.2015, 7 K 1242/13). Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz erfolgt das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahegelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht "im Haushalt" des Steuerpflichtigen, sodass eine Steuerermäßigung nicht in Betracht kommt (Urteil v. 6.7.2016, 1 K 1252/16). Nicht zuletzt, weil die Werkstatt üblicherweise nicht auf dem Nachbargrundstück ist, dürfte auch die Verwaltung derartige "außerhäusigen" Aufwendungen unverändert nicht berücksichtigen.