Was ist eine "Handwerkerleistung"?

Die Steuerermäßigung gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.

Oder es handelt sich um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt werden. Neu bzw. wieder in die Förderung einbezogen werden insbesondere Prüfungs- und (viele) Gutachterleistungen. 

Nach dem neuen Erlass ist die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Das hatte die Finanzverwaltung bisher anders gesehen. Somit können künftig in allen offenen Fällen z. B.

  • die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen,
  • Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen oder
  • die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. 

Auch bei Schornsteinfegerleistungen ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ausdrücklich wieder möglich. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen (vgl. bereits BMF, Schreiben v. 10.11.2015).

Handelt es sich dagegen bei einer gutachterlichen Tätigkeit weder um eine Handwerkerleistung noch um eine haushaltsnahe Dienstleistung, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen gehören z. B.:

  • Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen,
  • die Erstellung eines Energiepasses, sowie
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).

Herstellungsaufwand ja, Neubau nein

Ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist nicht ausschlaggebend. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ist nach der Rechtsprechung vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" zu bestimmen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind jedoch nicht begünstigt.