Wer als Gesellschafter externe Unterstützung mitbringen will, muss dazu von der Satzung ausdrücklich befugt sein oder die Zustimmung der anderen Gesellschafter einholen. Nur ausnahmsweise geht es auch ohne Zustimmung oder entsprechende Satzungsregelung.

Grundsätzlich kann sich der Geschäftsführer sowie auch jeder Gesellschafter zu seiner Vorbereitung für eine Gesellschafterversammlung natürlich eines Beraters, insbesondere eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, bedienen.

Dies ist auch dann möglich, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer einer Schweigepflicht unterliegt, soweit er dafür Sorge trägt, dass auch die Berater einer entsprechenden Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.

Möchte man das Beisein des Beraters hingegen auch in der esellschafterversammlung, bedarf dies entweder

  • einer entsprechenden gestattenden Regelung im Gesellschaftervertrag
  • oder einer Zustimmung der Versammlung.

Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt nur für Abschlussprüfer, die bereits auf Verlangen eines Gesellschafters an der Versammlung teilnehmen können (§ 42a Abs. 3 GmbHG).

Ist eine notarielle Beurkundungspflicht gesetzlich vorgesehen, können Beschlüsse auch direkt vor einem Notar gefasst werden. Dies kostet nur wenig mehr Gebühren, erleichtert die Arbeit des Geschäftsführers aber erheblich.

In Ausnahmefällen ist auch ohne Satzungsregelung und Zustimmung zur Unterstützung eines einzelenen Gesellschafters die Mitwirkung eines Beraters zuzulassen. Das ist der Fall, wenn er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, der Struktur der Gesellschaft und der Bedeutung der Angelegenheit dringend beratungsbedürftig ist.

Die Verpflichtung der übrigen Gesellschafter, die Anwesenheit eines Beraters in derartigen Fällen zu dulden, ergibt sich aus der Gesellschaftertreuepflicht (OLG Stuttgart, Beschluss v. 7.3.1997).