GKV: Probleme bei freiwillig versicherten Selbstzahlern

Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden bei Selbstzahlern am 15. des Folgemonats fällig. Das kann sich zum Jahreswechsel in bestimmten Fällen negativ auf den Sonderausgabenabzug auswirken.

Die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden grundsätzlich monatlich fällig. Die Versicherten müssen sich, wenn sie als freiwillig versicherte Selbstständige Selbstzahler sind, selbst darum kümmern, dass die Beiträge rechtzeitig gezahlt werden. Wie praktisch, dass man der Krankenkasse auch eine Einzugsermächtigung erteilen kann.

Aus steuerlicher Sicht sollte man den Krankenkassen die Abbuchung aber nicht vorschnell überlassen, sondern Folgendes bedenken: Sonderausgaben und damit auch die freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung erkennt das Finanzamt grundsätzlich nur im Jahr der Zahlung an (§ 11 Abs. 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gilt eine Ausnahme, wenn die Beiträge innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel gezahlt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Und genau hier gibt es ein Problem. Denn nach § 10 Abs. 1 BVSzGs (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) sind die freiwilligen Beiträge zur Krankenversicherung bei Selbstzahlern erst am 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats fällig - und werden von den Krankenkassen auch zu diesem Termin eingezogen, wenn der Versicherte eine Einzugsermächtigung erteilt hat.

Im Hinblick auf das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG hat das steuerliche Auswirkungen, wie dieses Beispiel zeigt:

A macht sich am 1.1.01 selbstständig. Er wird freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und erteilt seiner Krankenkasse eine Einzugsermächtigung. Seine Krankenkasse bucht den ersten Beitrag für Januar 01 am 15. Februar ab. Für Dezember 01 wird der Beitrag am 15.1.02 eingezogen. Folge: In der Steuererklärung für 01 kann A nur 11 Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigen. Der Beitrag für Dezember liegt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums für wiederkehrende Zahlungen und kann nicht in 01 berücksichtigt werden, sondern erst in der Steuererklärung für 02.

Der Dezember-Beitrag für 01 ist in diesem Fall also nicht verloren, sondern nur nach 02 verschoben. Ob das von Nachteil ist oder doch eher von Vorteil, muss im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden.

Bei Existenzgründern, die im ersten Jahr noch keinen Gewinn erzielen, kann die Verschiebung in das nächste Jahr von Vorteil sein, da die Sonderausgaben bei Verlusten ohne Auswirkung bleiben. Deshalb ist es in diesem Fall besser, dass der Beitrag für Dezember 01 erst im Jahr 02 berücksichtigt wird. Hier muss der Versicherte nichts weiter veranlassen.

Will man, dass alle Beiträge für ein Jahr auch in dem entsprechenden Jahr berücksichtigt werden, kommt diese Lösung infrage: Der Versicherte erteilt keine Einzugsermächtigung bzw. widerruft diese und veranlasst selbst die Überweisung der Krankenversicherungsbeiträge, z. B. jeweils am 5. eines Monats. Dann würde der Dezember-Beitrag für 01 auch in der Steuererklärung 01 berücksichtigt werden können.

Aber auch hier gilt es, nicht vorschnell zu handeln. Bedacht werden sollte vor allem der bürokratische Aufwand bei der Umstellung von Einzugsermächtigung zu Überweisung bzw. Dauerauftrag. Darüber hinaus geht es hier nur um einen einzigen Monatsbeitrag, dessen steuerliche Auswirkung zudem eher gering ist. Und: Egal, ob Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag: Ab dem Jahr 02 werden immer 12 Beiträge für ein Jahr berücksichtigt. Fraglich ist zudem, ob das Finanzamt den früheren Zahlungszeitpunkt abweichend von der Fälligkeit akzeptiert; wählt der Versicherte jedoch den Zahlungsweg per Überweisung von Anfang an und bleibt er auch dabei, müsste das eigentlich entsprechend in der Steuererklärung anerkannt werden.