Weitere Grundregeln im Überblick

Die Ermittlung des Gewerbeertrags knüpft an den nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb an.

Für die Gewerbesteuer ist der Erhebungszeitraum (= Kalenderjahr) maßgebend. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr werden die Einkünfte dem Erhebungszeitraum zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Personengesellschaften sind - anders als bei der Einkommensteuer - selbst steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn sie aufgrund der Abfärbewirkung nur zum Teil gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Sie können den Freibetrag von 24.500 EUR ebenfalls nutzen. Betriebe verschiedener Art bilden grundsätzlich einen einheitlichen Gewerbebetrieb.

Bei natürlichen Personen als Mitunternehmer bleiben Erträge aus Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen außer Betracht.

Bei Personengesellschaften gelten die Regeln des Teileinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG), soweit eine natürliche Person Mitunternehmer ist.

Die atypisch stille Gesellschaft ist nicht selbst Schuldner der Gewerbesteuer, sondern der Inhaber des Handelsgeschäfts. I. d. R. bilden die stille Gesellschaft und das Handelsgeschäft einen einheitlichen Gewerbebetrieb, sodass nur eine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für Personengesellschaften steht auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichem Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist (BFH, Urteil v. 30.8.2007, IV R 47/05, BStBl 2008 II S. 200).

Bei einer Betriebsaufspaltung müssen sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen jeweils eine Gewerbesteuererklärung abgeben.

Bei einer GmbH ist die gesamte Tätigkeit gewerblich und sie erhält - anders als die Personengesellschaft - keinen Freibetrag. Die Steuerpflicht beginnt mit Eintrag im Handelsregister, aber auch die Vorgesellschaft kann gewerbesteuerpflichtig sein.

Bei der GmbH als Mitunternehmer ist für Erträge aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen § 8b KStG anzuwenden.

Fehlbeträge im Erhebungszeitraum 2011 werden nur vorgetragen. Der vortragsfähige Gewerbeverlust wird gesondert festgestellt.

Die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft sind erfüllt, wenn es sich auch um eine körperschaftsteuerliche Organschaft handelt. Die Organgesellschaft muss eine eigene Gewerbesteuererklärung abgeben; ihr Gewerbeertrag wird dem Organträger als Steuerschuldner anschließend zugerechnet.

Ein Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, soweit im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. (zur ausländischen Betriebsstätte: BMF, Schreiben v. 16.4.2010, BStBl 2010 I S. 354 Tz. 3).

Eine Kürzung mit 1,2 % vom Einheitswert des Grundbesitzes kommt in Betracht, wenn das nach den Kriterien des EStG zugeordnete Grundstück am 1.1.2011 zum (Sonder-)Betriebsvermögen des Unternehmers gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Darüber hinaus kann in Zeile 60 der Antrag auf erweiterte Grundstückskürzung für den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, gestellt werden.

Wichtig: Die erweiterte Kürzung ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet (BFH, Urteil v. 18.5.2011, X R 4/10, BFH/NV 2011 S. 1610). Davon unberührt bleibt aber die einfache Grundstückskürzung.

Für die Erstellung der Erklärung sind neben dem Gesetz die neuen Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 und die amtlichen Hinweise hierzu anzuwenden. Das beinhaltet insbesondere zahlreiche Gesetzesänderungen und die Einarbeitung von Verwaltungsanweisungen. Einen praktischen Überblick über die geänderten Inhalte der Neufassung bietet FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 11.6.2010, G 1310 - 10 - V B 4.

Für Einsprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Messbescheids ist das Finanzamt zuständig, die Entscheidungen werden dann von der Gemeinde berücksichtigt. Einwände gegen die Höhe des Gewinns werden durch Anfechtung des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer- oder des Gewinnfeststellungsbescheids geltend gemacht.