Kapitel
Einkommensteuererklärung 2017: Anlage Kind, Unterhalt, N, Kap

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen in den Anlagen zu den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung 2017 im Vergleich zum Vorjahr dargestellt.

Einkommensteuererklärung 2017: Anlage Kind

Kindschaftsverhältnis zu einer weiteren Person Zeile 15

Nach § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG werden einem Elternteil die Freibeträge des anderen Elternteils gewährt, wenn der andere Elternteils verstorben ist, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, der Steuerpflichtige das Kind allein angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. Da hierzu auch Fälle gehören, in denen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteiles nicht zu ermitteln ist oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, ist in Zeile 15 eine entsprechende Abfrage aufgenommen worden.

Des Weiteren wurde der Bereich "Angaben für ein volljähriges Kind" umgestaltet, sodass die bisherigen Zeilen 15 bis 22 nun nur noch die Zeilen 16 bis 20 umfassen. Die Gründe für die berücksichtigungsfähigen Zeiten werden dabei nun nicht mehr einzeln abgefragt (2016 = Zeile 15 und 17 bis 19) sondern vor der Zeile 16 zusammengefasst. Leider können in Zeile 16 nur noch zwei berücksichtigungsfähige Zeiträume erklärt werden, wobei aber unmittelbar aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte dabei als ein Zeitraum zu erklären sind. 

Einkommensteuererklärung 2017: Anlage Unterhalt

Der abzugsfähige Höchstbetrag hat sich in 2017 auf. 8.820 EUR erhöht. Da eine Erhöhung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG auch in Betracht kommt, wenn die Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen zwar nicht vom Unterhaltsverpflichteten gezahlt oder erstattet wurden, jedoch der Unterhaltsverpflichtung nachgekommen wird, wurde der Hinweis über der Zeile 11 von "geschuldet und von mir getragen" in "geschuldet"  umformuliert.

Einkommensteuererklärung 2017: Anlage N

Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre Zeile 17 und 18

In Fällen, in denen der Arbeitgeber bei Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren keine ermäßigte Besteuerung vorgenommen und die Beträge daher in der Nummer 19 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen hat, musste der entsprechende steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn derartiger Lohnbestandteile bislang in der Zeile 17 der Anlage N eingetragen werden, um eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG zu erreichen. Der in Zeile 6 der Anlage N einzutragende Bruttoarbeitslohn war hierfür um den entsprechenden Betrag der Zeile 17 zu mindern, da diese Lohnbestandteile im Bruttoarbeitslohn in der Nummer 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind. Daher gab es oftmals Abweichungen zwischen den elektronisch übermittelten Bruttolöhnen und der Ang-ben in Zeile 6 der Anlage N (wenn Arbeitnehmer Kürzung schon vorgenommen hat). 

Um derartige Probleme künftig zu vermeiden, wurde die neue Zeile 18 aufgenommen, in der die vom Arbeitgeber noch nicht ermäßigt besteuerten Lohnbestandteile (die ggf. in Nummer 19 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurden) einzutragen sind, um damit eine ermäßigte Besteuerung zu beantragen. Der Bruttoarbeitslohn in Zeile 6 der Anlage N wird dann im Rahmen der Veranlagung programmgesteuert um den nicht vom Arbeitgeber ermäßigt besteuerten Arbeitslohn laut der neuen Zeile 18 gekürzt. Zur Abgrenzung wurde auch die Formulierung der Zeile 17 (in ermäßigt besteuerte Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre) angepasst.

Einkommensteuererklärung 2017: Anlage Kap

Kapitalerträge aus Lebensversicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG Zeile 23 

Bei den Kapitalerträgen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen wurde die Seite 1 der Anlage Kap um eine Zeile erweitert. In Zeile 23 sind nun Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz. 2 EStG aufzuführen (bei Beteiligungen Zeile 47). Dies sind Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wurde) deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde. Solche Kapitalerträge sind zur Hälfte steuerfrei. Dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegt dagegen der volle Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beträge. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen. 

Weiter ist zu beachten, dass bei Beantragung der Günstigerprüfung und/oder der Überprüfung des Steuereinbehalts die Steuerbescheinigungen zwar nur noch auf Aufforderung des Finanzamts einzureichen sind, bei Eintragungen in den Zeilen 10 und/oder 11 (nicht ausgeglichene Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien und nicht ausgeglichene Ver-luste aus der Veräußerung von Aktien i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) sowie 54 bis 56 (anzurechnende Steuern zu Erträgen in den Zeilen 21 bis 25, 45 bis 47 = Kapitalerträge die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen und aus anderen Einkunftsarten) ist die Steuerbescheinigung aber immer einzureichen. 


Finanzwirt Christian Weber
Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Steuererklärung