Einkommensteuererklärung 2019: Überschusseinkünfte

Bei den Überschusseinkünften gibt es Neuerungen in folgenden Vordrucken: Anlagen N und N-AUS,SO, AUS, KAP, KAP-INV, KAP-BET.

Anlagen N und N-AUS

Auslandstätigkeitserlass (ATE)

Bei der Zeile 22 wurde "Auslandstätigkeitserlass (ATE)" entfernt. Laut dem BMF-Schreiben vom 14.03.2017, Rz 30, wird es bei Anwendung des ATE aus Vereinfachungsgründen gestattet, dass für die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns das Verhältnis der Kalendertage herangezogen wird. Diese Übergangsregelung war aber für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2018 befristet. Somit ist nun der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren nach der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen.

Dementsprechend wurde das Berechnungsschema in den Zeilen 61 bis 66 der Anlage N-AUS (ATE) und die Abschnittsüberschrift von den Zeilen 46 bis 52 geändert, so dass die Ermittlung des nach ATE steuerfreien Arbeitslohns nur noch im Bereich der neu gestalteten Zeilen 61 bis 67 der Anlage N-AUS unter Ansatz der tatsächlichen Arbeitstage erfolgt. 

Damit ist ein Übertrag der Gesamtsumme des steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohns nur noch aus der neuen Zeile 67 der Anlage N-AUS (und nicht mehr aus der Zeile 52 der Anlage N-AUS) in die Zeile 23 der Anlage N möglich. 

Nichtbeschäftigung

Die Zeile 29 der Anlage N "Angaben über Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung" wurde entfernt. 

Ersatzleistungen

Die bisherige Zeile 39 "Arbeitgeberleistungen lt. Nr. 17 und 18 der Lohnsteuerbescheinigung und von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gezahlte Fahrtkostenzuschüsse" wurde auf die neuen Zeilen 39 (Arbeitgeberleistungen..., elektronische Übermittlung) und 40 (Agentur für Arbeit...) aufgeteilt.

In diesem Zusammenhang ist aber auf Folgendes hinzuweisen: In der Anleitung zur Anlage N wird zu Zeile 39 und 40 darauf hingewiesen, dass steuerfreie und pauschal besteuerte Ersatzleistungen des Arbeitgebers (z. B. auch Job-Tickets) für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale mindern. Der seit 2019 vollumfänglich steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers zu einem Job-Ticket ist in § 3 Nr. 15 EStG zu finden. Er ist steuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Die Anrechnung auf die Entfernungspauschale ergibt sich aus § 3 Nr. 15 Satz 3 EStG. Um die Anrechnung zu vermeiden hat der Gesetzgeber kürzlich eine neue Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 Jahressteuergesetz 2019, BGBl. 2019 I S. 2451). § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG bestimmt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres erheben kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) gewährt werden. Für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt die Minderung der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Absatz 2 EStG abziehbaren Werbungskosten. Diese Regelung tritt mit Verkündung des sog. JStG 2019 in Kraft. Damit ist diese (rückwirkend) eingeführte Pauschalierung für 2019 durch den Arbeitgeber wählbar. 

Unterkunftskosten

In den Zeilen 79 und 85 wurde ein BFH-Urteil umgesetzt (BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17). Der BFH hat entschieden, dass zu den nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abziehbaren Unterkunftskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG die Bruttokaltmiete sowie die Betriebskosten gehören. Die Aufwendungen für die Einrichtung und den Hausrat der Zweitwohnung sind als sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung neben den Unterkunftskosten abzugsfähig. Dementsprechend wurden die Formulierungen in den Zeilen 79 und 85 angepasst.

Anlage SO

Zur Erfassung von wiederkehrenden Bezügen und Unterhaltsleistungen, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, wurden die Zeilen 8 (Bezüge i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG) und 9 (Werbungskosten zu Zeile 8) neu aufgenommen.

Anlage AUS

Unter der neu eingefügten Abschnittsüberschrift "Einkünfte i. S. d. § 32b EStG i. V. m. privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG" sind zwei neue Zeilen aufgenommen worden. Die Zeile 45 dient der Erfassung der unter Progressionsvorbehalt fallenden Einkünfte nach § 23 EStG; die Zeile 46 wurde zur Abbildung der Abfrage aufgenommen, ob zum 31.12.2018 verbleibende negative Einkünfte nach § 10d EStG festgestellt wurden. Damit wird ermöglicht, dass entsprechende Einkünfte separiert von den in den Zeilen 36 bis 40 zu erklärenden, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften erklärt werden können. Dadurch wird verhindert, dass entsprechend negative Einkünfte unzutreffend in den Zeilen 36 bis 40 erklärt werden, weil solche nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, verrechnet werden dürfen.

Anlage V

Kurzfristige Vermietung von Wohnraum

Die Zeile 7 wurde um ein Ankreuzfeld "kurzfristig vermietet" erweitert, weil bei der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum, die zum Beispiel durch eine Vermittlung über Internetplattformen zustande kommt, die daraus erzielten Einnahmen häufig nicht erklärt werden.

Erhaltungsaufwendungen

Für eine bessere maschinelle Überwachung der nach § 82 EStDV auf bis zu 5 Jahre zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen ist die Anzahl der Jahre relevant, auf die der Gesamtaufwand verteilt wurde. Daher wurde eine Zeile 43 eingefügt, welche wie folgt lautet: Anzahl der Jahre, auf die der Aufwand laut Zeile 42 verteilt wird.

Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau

In Zeile 34 wird die neue Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG dargestellt. Der neue § 7b EStG ermöglicht eine Sonderabschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer (Miet-) Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % zusätzlich zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG. Sie kann in Anspruch genommen werden für Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt Bauantrags. 

Anlage R

Ausländische Renten

In Fällen von ausländischen Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen etc. liegen keine elektronischen Daten vor. Daher wird in der Zeile 4 nun lediglich abgefragt ob eine ausländische Rente vorliegt, weil in diesem Fall die Zeilen 5 bis 10 weiterhin ausgefüllt werden müssen. 

Gleiches gilt für die Zeile 14 bei den Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen. Hier sind weiter Eintragungen bei Renten aus sonstigen Verpflichtungsgründen und ausländischen Versicherungen zu machen. 

Verlagerung der Werbungskosten

Die Werbungskosten zu den auf der Seite 1 zu deklarierenden Leibrenten und Leistungen wurden bisher in den Zeilen 54 und 55 abgefragt. Diese sind nun auf Seite 1 bei den Zeilen 21 und 22 zu finden. 

Anlagen KAP, KAP-INV, KAP-BET

Wie schon bei den Vordrucken 2018 dargestellt, wurde die Anlage KAP ab 2018 grundlegend geändert. Anstatt ausschließlich in der Anlage KAP sind nun auch Eintragungen in der Anlage KAP-INV und KAP-BET zu machen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass seit 01.01.2018 die Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) in Kraft getreten ist. Für Fondsanleger hat sich dadurch Einiges geändert. Die Neuerungen betreffen Besitzer deutscher und ausländischer Fonds und alle, die in Immobilienfonds investiert haben. Die Reform beendet die bislang uneinheitliche Besteuerung von deutschen und ausländischen Fonds beziehungsweise den Dividenden ausschüttenden und thesaurierenden Fonds. Für 2019 kommt hinzu, dass die depotführenden Stellen Steuern für eine Vorabpauschale abziehen.

Die wichtigsten Neuerungen in Kürze:

Deutsche Fonds zahlen nun auf bestimmte Erträge 15 Prozent Körperschaftsteuer und können daher weniger ausschütten oder reinvestieren.

Sparer bekommen zum Ausgleich Freistellungen von der Abgeltungsteuer. Sie gelten für deutsche und für ausländische Fonds. Bei einem Fonds, der mindestens 51 Prozent in Aktien anlegt, bekommt der Privat­anleger 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Bei einem Mischfonds mit wenigstens 25 Prozent Aktienanteil sind es 15 Prozent. Besitzer von Immobilienfonds­anteilen bekommen eine Freistellung von 60 Prozent. Investiert der Fonds vor allem in ausländische Immobilien (zu mindestens 51 Prozent), sind sogar 80 Prozent steuerfrei.

Vor 2009 gekaufte Anteile haben ihre Steuerfreiheit verloren. Alle Fondsanteile gelten am 31.12.2017 als fiktiv verkauft und an Neujahr als neu angeschafft. Für Kursgewinne gibt es seit Anfang 2018 (bis Ende 2017 aufgelaufene Kursgewinne bleiben aber endgültig steuerfrei) nur noch einen persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR. 

Vorabpauschale ab 2019

Wenn thesaurierende Investmentfonds Erträge im Vermögen wieder ansammeln, landet beim Anleger zunächst kein Geld. Steuerpflichtig ist es aber trotzdem. Deutsche Fonds wiesen deshalb "ausschüttungsgleiche Erträge" aus und führten dafür Steuern ab. Anders aber bei ausländische Fonds. Von ihren Erträgen erfuhr das Finanzamt bisher nicht automatisch, sondern nur durch eventuelle Angabe der Anleger in der Steuererklärung. Des Öfteren versteckte sich die Steuer auf thesaurierenden Fonds aber in der Abgeltungsteuer beim Verkauf. Daher führte der Gesetzgeber nun für alle thesaurierenden Fonds die sogenannte Vorabpauschale ein (welche beim Verkaufsgewinn wieder anzurechnen sind). Diesen fiktiven Ertrag ermittelt die depotführende Stelle und rechnet ihn dem Anleger am ersten Werktag des Folgejahres zu – für 2018 also erstmals am 02.01.2019. Die Höhe der Vorabpauschale berechnet sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang. Dieser wird mit 70 Prozent des Basiszinssatzes multipliziert, den die Deutsche Bundesbank zum Jahresanfang errechnet. Für 2018 betrug der Basiszins 0,87 Prozent (im Ergebnis 0,87 x 70 % = 0,609 %, siehe Zeile 35 Anlage KAP-INV). Die Vorabpauschale ist nun auch Bestandteil der Anlage KAP-INV.

Anlage KAP

Da auch bei der Anlage KAP-INV stets Angaben zum Sparer-Pauschbetrag in der Anlage KAP zu machen sind, wurde der Vortext der Zeile 13 entsprechend ergänzt.

Anlage KAP BET

Die Abfrage der bisherigen Zeile 9 zu der in der Zeile 6 enthaltenen Ersatzbemessungsgrundlage ist entfallen. 

In der Zeile 16 können nicht nur Gewinne aus der Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter bei der Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft erfasst werden, sondern auch entsprechende Verluste. Daher wurde die Beschreibung um "Verlust" ergänzt.

Anlage KAP INV

Zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören auch die Vorabpauschalen nach § 18 InvStG. Zur Erfassung werden unter den Zeilen 9 bis 13 die Vorabpauschalen je nach Art des Fonds (vor Teilfreistellung) erfasst. 

Die Ermittlung der in Frage kommenden Beträge - mittels eines vorgegebenen Berechnungsschemas - für die Zeilen 9 bis 13 wird in den Zeilen 31 bis 46 vorgenommen (oder lt. Aufstellung des ausländischen Kreditinstitutes). 

Aufgrund der für den VZ 2019 anzusetzenden Vorabpauschalen für 2018 wurde die Einfügung der Zeile 54 erforderlich, in der die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen (vor Teilfreistellung) anzugeben sind, damit diese bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns/-verlusts entsprechend berücksichtigt werden können. 

Tipp der Redaktion

Alles Wissenswerte rund um die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für den VZ 2019 finden Sie in unseren aktuellen und ausführlichen Praxis-Leitfäden im Handbuch Steuerdeklaration, das in den Haufe Steuer Office Produkten enthalten ist. Die amtlichen Formulare zur Einkommensteuererklärung 2019 sind ebenfalls integriert. Die Formulare bearbeiten Sie komfortabel mit unserem Formularmanager. Die ausgefüllten Formulare können Sie dann direkt aus dem Programm mit dem ELSTER-Service an das Finanzamt versenden.