Brexit: Umsatzsteuer bei freiberuflicher Tätigkeit

Im entworfenen Fall erbringt die A-GmbH (Rechtsanwaltsgesellschaft) Beratungsleistungen an Y im Rahmen der Nachfolgeplanung. Y ist eine vermögende Privatperson mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich (UK), die sein Testament machen möchte und darum auch etwaige deutsche steuerliche Folgen berücksichtigen möchte.

Y hat eine Tochter, die in Deutschland lebt. Zudem hat er einen Teil seines Vermögen in Deutschland investiert.

Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU entstehen.

Lösung:

Nach dem Brexit ist britische Umsatzsteuer (statt wie bisher deutsche Umsatzsteuer) in der Rechnung auszuweisen und in UK abzuführen. Dafür muss sich die A-GmH in UK umsatzsteuerlich registrieren.

Hintergrundinfo:

Die A-GmbH erbringt eine sonstige Leistung an einen im Drittland (UK) ansässigen Nichtunternehmer. Dabei handelt es sich mit der Rechtsberatung bzw. Steuerberatung um eine freiberufliche Tätigkeit. Der Ort der Leistung befindet sich bei im Drittland ansässigen Nichtunternehmern gem. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG am Ort des Leistungsempfängers. Dies ist Großbritannien. Innerhalb der EU ist der Ort der Leistung bei sonstigen Leistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden, gem. § 3a Abs. 1 UStG der Ort, von dem aus das leistende Unternehmen (hier die A-GmbH) ihr Unternehmen ausführt. Dies wäre Deutschland. Durch den Brexit verändert sich damit der Ort der Leistung.

Da der Ort der Leistung in UK liegt, ist britische Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen und die ausgewiesene/vereinnahmte Umsatzsteuer in UK abzuführen. Dazu hat sich die A-GmbH in UK umsatzsteuerlich zu registrieren.

Das gleiche Ergebnis ergibt sich, wenn nicht die A-GmbH diese Leistung erbringt, sondern eine Partnerschaft (oder andere Personengesellschaft) oder der Freiberufler in einer Einzelpraxis tätig wird.

Die Regelung gilt für alle freiberuflichen Tätigkeiten sowie Übersetzer, Aufsichtsräte, Ingenieure, Sachverständige etc., wenn diese Leistungen an Nichtunternehmer in UK erbringen.

Hinweis: Werden die Tätigkeiten gegenüber einem umsatzsteuerlichen Unternehmer erbracht (B2B), gelten die allgemeinen Regelungen zu sonstigen Leistungen an in UK ansässige Unternehmer.

Checkliste:

  • Sind Privatkunden/Nichtunternehmer in UK ansässig?
  • Ist der aktuelle USt-Satz in UK bekannt?
  • Ist eine umsatzsteuerliche Registrierung in UK erfolgt?
  • Sind die Umsätze in UK erklärt?

Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit

In Ihren Haufe Steuer Office Produkten finden Sie aktuell unter dem Haufe Index 12414049 die komplette Fallsammlung zu den wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU im Falle eines "harten" Brexit entstehen. Gegliedert sind die Fälle in 7 Abschnitte mit folgendem Inhalt:

  • Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
  • Ertragsteuern der Unternehmen;
  • Umwandlungen;
  • Umsatzsteuer;
  • Zollrecht;
  • Ertragsteuern der natürlichen Personen;
  • Erbschaftsteuer.

Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst. 

Tipp der Redaktion: Wer noch kein Haufe Steuer Office nutzt, findet hier die passende Komplettlösung für seine Steuerberaterkanzlei