Brexit: Übungsleiterfreibetrag

Im entworfenen Fall ist A als Sportpädagoge an einer deutschen Universität angestellt. Nebenberuflich hält er gelegentlich sportpädagogische Vorträge an einer Universität in London und ist als Übungsleiter für einen Londoner Sportclub tätig, wenn dieser Jugendliche zu Sportlehrgängen nach Deutschland schickt.

Der Londoner Sportclub erfüllt die Voraussetzungen der §§ 52 ff. AO. Kann A für die Vergütungen für seine nebenberufliche Tätigkeit den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) von 2.400 EUR geltend machen?

Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU entstehen.

Lösung:

A steht der Freibetrag nicht zu.

Hintergrundinfo:

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gilt für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten, die in der Vorschrift aufgeführt sind. Die Tätigkeit des A als Vortragender und Übungsleiter gehört zu diesen Tätigkeiten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vergütung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt wird, die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig ist, oder von einer Körperschaft, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fällt. Es wird angenommen, dass die Universität in London die Voraussetzungen einer "juristischen Person des öffentlichen Rechts" erfüllt. Der Sportclub in London fällt unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da er die Voraussetzungen der steuerbegünstigten Zwecke nach §§ 52ff. AO erfüllt. Dass er nicht im Inland ansässig ist, schadet nicht, da die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG allein wegen der Ansässigkeit im Ausland nicht ausgeschlossen ist. Vor dem Wirksamwerden des Brexits sind daher die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt, sodass A der Freibetrag zustand.

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind aber nur juristische Personen des öffentlichen Rechts erfasst, die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sind. Diese Voraussetzung erfüllt die Universität in London ab dem Brexit nicht mehr. A kann daher für die von der Universität erhaltenen Vergütungen den Freibetrag nicht mehr geltend machen.

Der Sportclub in London fällt nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG nur dann unter die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines EU-/EWR-Staates gegründet wurde und im Hoheitsgebiet eines EU-/EWR-Staates Sitz und Geschäftsleitung hat. Während man argumentieren kann, dass die erste Voraussetzung erfüllt ist, weil der Club bestand, als UK nocht Mitglied der EU war, scheitert die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG daran, dass sich Sitz und Geschäftsleitung in UK ab Wirksamwerden des Brexit nicht mehr in einem EU- oder EWR-Staat befinden. Da § 3 Nr. 26 EStG voraussetzt, dass der Club unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fällt, und dies ab Wirksamwerden des Brexits nicht mehr der Fall ist, kann A den Freibetrag auch für die Betreuung der Sportler nicht mehr geltend machen. Da UK mit dem Brexit den Status eines Drittstaates erworben hat, kann sich A auch nicht mehr auf die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV, berufen. Diese Grundfreiheit gilt im Verhältnis zu Drittstaaten nicht.

Entsprechende Regeln gelten für den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG.

Das DBA-UK bietet A keinen Schutz gegen die deutsche Besteuerung der Einnahmen aus der Tätigkeit für die Londoner Universität. Da A nur kurzfristig und gelegentlich an der Londoner Universität tätig ist, dürfte er selbstständig tätig sein. Da das DBA-UK keine besondere Bestimmung für freiberufliche Tätigkeiten enthält, fallen die Einkünfte unter Art. 7 DBA-UK. Sie sind daher in Deutschland zu besteuern, da A in UK keine Betriebsstätte unterhält. Subsidiär könnte auch Art. 21 DBA-UK zur Anwendung kommen. Auch danach hätte Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht. Art. 19 DBA-UK (Gastprofessoren, Lehrer) kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift nach ihrem Zusammenhang nur für unselbstständige Tätigkeit gilt, nicht für eine selbstständige Tätigkeit.

Die Einkünfte aus der Betreuung der Sportler sind  in Deutschland steuerpflichtig, da A diese Tätigkeit in Deutschland ausübt.

Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit

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  • Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
  • Ertragsteuern der Unternehmen;
  • Umwandlungen;
  • Umsatzsteuer;
  • Zollrecht;
  • Ertragsteuern der natürlichen Personen;
  • Erbschaftsteuer.

Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst. 

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Schlagworte zum Thema:  Brexit, Übungsleiter, Einkommensteuer