Brexit: Reihengeschäft in das Vereinigte Königreich

Im entworfenen Fall liefert die A-GmbH Waren an einen Zwischenhändler in Frankreich, die X-SA. Dieser verkauft die Waren weiter an seinen Kunden in das Vereinigte Königreich (UK). Die Ware wird direkt vom Lager der A-GmbH in Hamburg nach UK gebracht. Eine Bearbeitung der Ware durch X-SA oder einen Beauftragten erfolgt nicht. Jede der Vertragsparteien tritt unter der USt-ID ihres Heimatstaats/Ansässigkeitsstaats auf.

  1. Variante: Der Transport wird von der A-GmbH beauftragt.
  2. Variante: Der Transport wird von der Y-Ltd. beauftragt.
  3. Variante: Der Transport wird von der X-SA beauftragt.

Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU entstehen.

Lösung:

Beauftragt die A-GmbH den Transport, hat sie nach dem Brexit eine Ausfuhrlieferung zu erklären, da die Warenbewegung in UK endet. Anders als vor dem Brexit, wo eine innergemeinschaftliche Lieferung vorlag, ist keine zusammenfassende Meldung mehr zu erklären.

Erfolgt der Transport durch die Y-Ltd., so ist die Lieferung der A-GmbH an die X-SA die unbewegte Lieferung. Nach dem Brexit ist der Ort der Lieferung unverändert Deutschland. In diesem Fall ändert sich für die A-GmbH durch den Brexit daher nichts.

Wird der Transport durch die X-SA beauftragt, sind die umsatzsteuerlichen Folgen zu ziehen wie in Variante 1. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die X-SA nachweist, dass sie als Lieferer transportiert. Dann sind die umsatzsteuerlichen Folgen wie in Variante 2 zu ziehen.

Hintergrundinfo:

Die Ware wird direkt vom ersten Unternehmer (A-GmbH) an den letzten Abnehmer (Y-Ltd.) befördert. Damit liegt ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft vor. Vor dem Brexit waren alle beteiligten Unternehmer in der EU ansässig, sodass ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gem. § 25b UStG vorlag. Nach dem Brexit sind die allgemeinen Regelungen über Reihengeschäfte anzuwenden.

1. Variante: Transport durch A-GmbH beauftragt

Nach dem BREXIT

Da die A-GmbH den Transport beauftragt hat, ist umsatzsteuerlich die Lieferung von der A-GmbH an die X-SA als sog. bewegte Lieferung anzusehen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG). Diese Lieferung ist zwar in Deutschland als Ort des Beförderungsbeginns steuerbar (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG), aber als Ausfuhrlieferung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG steuerfrei in Deutschland. In Großbritannien als Ort des Endes der Warenbewegung ist eine entsprechende Einfuhr zu erklären. Die Lieferung von der X-SA an die Y-Ltd. gilt als unbewegte Lieferung. Ort dieser Lieferung ist Großbritannien als Ort des Beförderungsendes (vgl. die deutsche Regelung des § 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG).

Die A-GmbH hat also eine Ausfuhrlieferung zu erklären.

Vor dem BREXIT

Auch vor dem Brexit ist die bewegte Lieferung die Lieferung von der A-GmbH an die X-SA in Frankreich. Diese Lieferung war eine in Deutschland steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 lit. b, § 6a UStG). Die nachfolgende Lieferung der X-SA an die Y-Ltd. ist die unbewegte Lieferung. Gem. der dem § 25b Abs. 2 UStG entsprechenden Regelung war für diese Lieferung allerdings nicht die X-SA Steuerschuldner. Die Steuerschuldnerschaft lag bei der Y-Ltd. im Rahmen des Reverse-Charge-Systems.

Vor dem Brexit hatte die A-GmbH eine innergemeinschaftliche Lieferung zu erklären und diese in die zusammenfassende Meldung aufzunehmen.

2. Variante: Transport durch Y-Ltd.

Nach dem BREXIT

Beauftragt die Y-Ltd. den Transport, gilt umsatzsteuerlich die Lieferung von X-SA an die Y-Ltd. als bewegte Lieferung. Die Lieferung von der A-GmH an die X-SA ist dagegen die unbewegte Lieferung. Diese gilt gem. § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG als in Deutschland ausgeführt, als dem Ort des Beförderungsbeginns. Die Rechnung der A-GmbH an die X-SA hat daher deutsche Umsatzsteuer zu enthalten. Diese kann von der X-SA im Vergütungsverfahren erstattet werden.

Vor dem BREXIT

Auch vor dem Brexit lag der Ort der unbewegten Lieferung, die durch die A-GmbH ausgeführt wird, in Deutschland. Es war deutsche Umsatzsteuer auszuweisen. In diesem Fall ändert sich für die A-GmbH durch den Brexit nichts.

3. Variante: Transport durch X-SA

Transportiert die X-SA die Waren, ist der Fall wie unter Variante 1 zu betrachten, es sei denn, die X-SA weist nach, dass sie als Lieferer transportiert. Dann ist der Fall entsprechend Variante 2 zu behandeln.

Checkliste:

  • Liegt ein Reihengeschäft vor?
  • Ist der deutsche Unternehmer der erste in der Reihe?
  • Ist der letzte Unternehmer in UK ansässig?
  • Wer beauftragt den Transport der Waren?

Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit

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  • Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
  • Ertragsteuern der Unternehmen;
  • Umwandlungen;
  • Umsatzsteuer;
  • Zollrecht;
  • Ertragsteuern der natürlichen Personen;
  • Erbschaftsteuer.

Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst. 

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Schlagworte zum Thema:  Reihengeschäft, Brexit, Umsatzsteuer