Brexit:  Konsignationslager in Großbritannien

Im entworfenen Fall unterhält die A-GmbH regen Handel mit Großbritannien. Sie produziert die Waren in Deutschland und liefert die fertigen Waren nach Großbritannien, um sie dort über Vertriebspartner zu verkaufen. Dazu unterhält die A-GmbH in Großbritannien ein Konsignationslager, aus dem die Vertriebspartner die Waren bei Bedarf entnehmen.

Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU entstehen.

Lösung:

Nach dem Brexit hat die A-GmbH bei Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager eine Rechnung auszustellen. In dieser ist britische Umsatzsteuer auszuweisen. Diese ist in UK abzuführen. Dazu hat eine umsatzsteuerliche Registrierung zu erfolgen.

Hintergrundinfo:

Bei eine Konsignationslager bleibt der Lieferer (d. h. die A-GmbH) Eigentümer der Ware. Erst bei Entnahme geht das Eigentum auf den Abnehmer über. Dieser zivilrechtlichen Einordnung folgt das Umsatzsteuerrecht. Die eigentliche Lieferung erfolgt daher erst mit Entnahme der Ware.

Bis zum Brexit war die Überführung des Ware durch die A-GmbH in das Konsignationslager umsatzsteuerlich grundsätzlich ein innergemeinschaftliches Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG). Dieses war aus deutscher Sicht wie eine innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Der Ort der Lieferung war daher zwar Deutschland, aber die Lieferung war gem. § 4 Nr. 1 lit. b, § 6a UStG umsatzsteuerfrei. Dies war auch in der zusammenfassenden Meldungen in Deutschland durch die A-GmbH zu erklären. In UK hatte die A-GmbH allerdings nach den dortigen nationalen Regelungen keinen entsprechenden innergemeinschaftlicher Erwerb zu erklären. Nach dem Umsatzsteuerrecht in UK kommt es erst bei der Entnahme zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung; ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt nicht vor. Der damit korrespondierende innergemeinschaftliche Erwerb war vom Entnehmer zu erklären. Eine Registrierung der A-GmbH in UK war daher nicht erforderlich.

Nach dem Brexit erfolgt kein Verbringen und damit auch keine innergemeinschaftliche Lieferung mehr. Die Lieferung in das Konsignationslager ist umsatzsteuerlich als Lieferung "an sich selbst" irrelevant. Zollrechtlich können daran aber durchaus Konsequenzen geknüpft sein. Bei der Entnahme durch den Abnehmer kommt es zu einer Lieferung innerhalb von Großbritannien. Die A-GmbH hat daher eine Rechnung mit britischer Umsatzsteuer auszustellen. Die A-GmbH hatte sich daher in Großbritannien umsatzsteuerlich zu registrieren.

Stand bei Einlagerung in das Konsignationslager der Abnehmer schon fest, so lag kein innergemeinschaftliches Verbringen vor, sondern bereits eine innergemeinschaftliche Lieferung. Die Entnahme aus dem Konsignationslager war umsatzsteuerlich damit nicht gesondert zu betrachten. Diese Beurteilung ändert sich nach dem Brexit nur insoweit, als dass keine innergemeinschaftliche Lieferung mehr vorliegt, sondern eine Ausfuhrlieferung. In Großbritannien ist eine Einfuhr zu erklären (und die Ware zu verzollen). In diesem Fall muss sich die A-GmbH daher in UK nicht registrieren. Die Einfuhr ist grundsätzlich von dem Abnehmer zu erklären bzw. die Formalien werden vom Spediteur im Zollverfahren erfüllt.

Checkliste:

  • Wird in UK ein Konsignationslager unterhalten?
  • Steht der Entnehmer bereits bei Lieferung in das Konsignationslager fest?
  • Ist in UK eine umsatzsteuerliche Registrierung erfolgt?
  • Ist die Umsatzsteuer in UK erklärt und abgeführt worden?

Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit

In Ihren Haufe Steuer Office Produkten finden Sie aktuell unter dem Haufe Index 12414049 die komplette Fallsammlung zu den wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU im Falle eines "harten" Brexit entstehen. Gegliedert sind die Fälle in 7 Abschnitte mit folgendem Inhalt:

  • Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
  • Ertragsteuern der Unternehmen;
  • Umwandlungen;
  • Umsatzsteuer;
  • Zollrecht;
  • Ertragsteuern der natürlichen Personen;
  • Erbschaftsteuer.

Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst. 

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Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Brexit