Brexit: Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

Im entworfenen Fall wohnt A, der die britische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland und arbeitet als Angestellter für die deutsche Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns. A ist von der früheren Ehefrau X, die in England lebt, geschieden und zahlt ihr monatlich Unterhalt.

Können die Unterhaltszahlungen nach dem Brexit weiterhin in Deutschland abgezogen werden?

Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU entstehen.

Lösung:

A kann die Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau ab Wirksamwerden des Brexits nicht mehr als Sonderausgaben absetzen.

Hintergrundinfo:

A ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Auch wenn er nach Art. 4 Abs. 2 DBA-UK aufgrund eines Familienwohnhauses in England als in UK ansässig gelten sollte, ändert dies nichts daran, dass (auch) unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht. Eine ausschließliche Besteuerung seiner Arbeitnehmerbezüge in UK kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 DBA-UK nicht erfüllt sind. UK hat für den in Deutschland erzielten Arbeitslohn ebenfalls ein Besteuerungsrecht, da Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-UKdas Besteuerungsrecht zwar Deutschland zuweist, eine Besteuerung in UK aber nicht ausschließt. Bei einer Besteuerung des A in UK wird die deutsche Steuer nach Art. 23 Abs. 2 DBA-UK auf die britische Steuer angerechnet.

A konnte in Deutschland bisher die Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau nach § 10 Abs. 1a EStG bis zur Höhe von 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben absetzen, wenn diese dem Abzug zugestimmt hat. Voraussetzung ist zwar, dass die geschiedene Ehefrau unbeschränkt steuerpflichtig ist, was nicht der Fall ist. § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG lässt aber den Abzug auch zu, wenn der Empfänger der Zahlung nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Voraussetzung ist, dass A die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR hat, dass die geschiedene Ehefrau Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat hat und dass die Besteuerung der Zahlungen in UK nachgewiesen wird. Die Staatsangehörigkeit der Ehefrau ist dagegen ohne Bedeutung. Mit Wirksamwerden des Brexits erfüllt A zwar weiterhin die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit, da er (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hätte er nur die britische Staatsangehörigkeit, würde er schon deshalb nicht mehr zum Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben berechtigt sein.

Der Abzug scheitert aber daran, dass die geschiedene Ehefrau mit Wirksamwerden des Brexits ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in einem EU- oder EWR-Staat hat. Der Abzug ist daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da der Antrag auf Abzug der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1a Satz 3 EStG jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt werden kann, ist m. E. daraus zu schließen, dass der Abzug nicht möglich ist, wenn die Voraussetzungen nicht im ganzen Kalenderjahr vorgelegen haben. Ein anteiliger Abzug für die Zeit zwischen dem 1.1. und dem Tag des Wirksamwerdens des Brexits ist daher nicht zulässig.

Checkliste:

  • Wie hoch ist die zusätzliche Steuerbelastung durch Wegfall der Abzugsmöglichkeit für die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau?
  • Sieht die Scheidungsfolgenvereinbarung eine Änderung der Unterhaltszahlungen wegen geänderter steuerlicher Abzugsfähigkeit vor?
  • Wie hoch ist die zusätzliche Steuerbelastung durch die Einzelveranlagung ab dem dem Brexit folgenden Kalenderjahr?

Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit

In Ihren Haufe Steuer Office Produkten finden Sie aktuell unter dem Haufe Index 12414049 die komplette Fallsammlung zu den wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU im Falle eines "harten" Brexit entstehen. Gegliedert sind die Fälle in 7 Abschnitte mit folgendem Inhalt:

  • Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
  • Ertragsteuern der Unternehmen;
  • Umwandlungen;
  • Umsatzsteuer;
  • Zollrecht;
  • Ertragsteuern der natürlichen Personen;
  • Erbschaftsteuer.

Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst. 

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