Brexit: Abzugsfähigkeit des Schulgelds

Der in Deutschland ansässige A schickt seinen Sohn für 2 Jahre auf eine Schule im Vereinigten Königreich, für die er Schulgeld bezahlen muss. Können die Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden?

Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU entstehen.

Lösung:

Wenn es sich nicht um eine deutsche Schule in UK handelt, sind die Schulgeldzahlungen steuerlich nicht absetzbar.

Hintergrundinfo:

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 EUR, pro Kind, für das ein Kinderfreibetrag zusteht, als Sonderausgaben abgezogen werden. Anwendbar ist diese Regelung aber nur für Schulen in EU- oder EWR-Staaten, die als gleichwertig mit einer deutschen öffentlichen Schule anerkannt sind. Außerdem gilt die Regelung für Schulgeld, das an an eine deutsche Schule im Ausland gezahlt wird, wobei es auf die Belegenheit der Schule nicht ankommt. Schulgeld an eine deutsche Schule ist daher auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn die Schule in einem Drittstaat belegen ist.

Ab Wirksamwerden des Brexits ist UK Drittland, sodass die allgemeine Abzugsfähigkeit des Schulgelds für den Besuch einer Schule in einem EU-/EWR-Staat nicht mehr anwendbar ist. Abzugsfähigkeit besteht nur, wenn es sich bei der von dem Sohn des A besuchten Schule in UK um eine deutsche Schule handelt. Ist das nicht der Fall, kann das Schulgeld nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Checkliste:

  • Handelt es sich um eine deutsche Schule?
  • Wenn ja, ist die Schule als gleichwertig anerkannt?

Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit

In Ihren Haufe Steuer Office Produkten finden Sie aktuell unter dem Haufe Index 12414049 die komplette Fallsammlung zu den wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU im Falle eines "harten" Brexit entstehen. Gegliedert sind die Fälle in 7 Abschnitte mit folgendem Inhalt:

  • Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
  • Ertragsteuern der Unternehmen;
  • Umwandlungen;
  • Umsatzsteuer;
  • Zollrecht;
  • Ertragsteuern der natürlichen Personen;
  • Erbschaftsteuer.

Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst. 

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