Bilanzierung: Besonderheiten bei E-Books

Im Gegensatz zum bisher üblichen Erzeugnis "Buch" ergeben sich für ein Buch in digitaler Form – das E-Book – bilanzielle Besonderheiten.

Das traditionelle Druckerzeugnis „Buch“ ist dadurch gekennzeichnet, dass ein nicht unerheblicher Teil der Gesamtkosten durch das physische Produkt, insbesondere also durch Aufwendungen für Papier, Druck und Bindung, sowie Lager- und Vertriebskosten verursacht wird. Diese Kosten fallen beim E-Book weitgehend weg. Hier werden die Kosten durch die für Text- und Bilddateien und den Netzbetrieb anfallenden Aufwendungen geprägt. Vergleichbar sind in beiden Varianten die Aufwendungen zum Erwerb und zur Verarbeitung des Manuskripts.

Immaterielles Wirtschaftsgut

Für die Bilanzierung ist prägend, dass ein E-Book ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt. Für diese Gruppe der Wirtschaftsgüter besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht die Herstellungskosten zu aktivieren (§ 248 Abs. 2 HGB). Nicht darunter fallen jedoch die Kosten für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, etc., soweit diese Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen.

Steuerbilanz

Anders dagegen in der Steuerbilanz; hier gilt ein generelles Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Wurden diese jedoch entgeltlich erworben, besteht für Anlagevermögen handels- und steuerrechtlich ein Aktivierungsgebot.

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögen

In diesem Zusammenhang ist jedoch anzuführen, dass E-Books in der Verlagsbranche in aller Regel Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sein werden. Damit sind die Aufwendungen dafür sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz aktivierungspflichtig, unabhängig davon, ob diese selbst hergestellt oder erworben worden sind. Die Bewertung erfolgt – wie für andere Wirtschaftsgüter – bei eigener Erstellung mit den Herstellungskosten, bei einem Erwerb mit den Anschaffungskosten.

Anlagevermögen

Sollte das E-Book (ausnahmsweise) ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein, ist die Bewertung auf abgrenzbare Aufwendungen für dessen Entwicklung begrenzt (§ 255 Abs. 2a HGB).

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