Arbeitszimmer in Mehrfamilienhäusern

In Mehrfamilienhäusern ist die Ausgangslage für die rechtssichere Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers weitaus günstiger als in allein genutzten Häusern. Denn in Mehrfamilienhäusern existieren aufgrund mehrerer Eigentums- bzw. Mietparteien bereits allgemein zugängliche und von fremden Dritten benutzte Verkehrsflächen, die der BFH für die Durchbrechung der häuslichen Sphäre fordert.

Gestaltungspotenzial bieten daher Arbeitsräume, die in separaten Wohnungen eines Mehrfamilienhauses eingerichtet werden.

Separate Wohnungen im Mehrfamilienhaus

Der BFH entschied, dass eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung im Dachgeschoss eines Dreifamilienhauses, das auf einer anderen Etage als die Privatwohnung lag, als außerhäusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist (BFH, Urteil v. 18.8.2005, VI R 39/04, BStBl 2006 II S. 428). Entscheidend war, dass das Arbeitszimmer nur über ein gemeinsames Treppenhaus zugänglich war, das allen Mietparteien offenstand.

Gegenüberliegende Wohnungen

Aus dem Urteil darf allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass schon ein einziger Schritt durch das gemeinsame Treppenhaus ausreicht, um die Einbindung des Arbeitszimmers in die häusliche Sphäre zu lösen. Denn der BFH hat mit Urteil vom 26.2.2003 (VI R 124/01, BStBl 2004 II S. 69) entschieden, dass zwei gegenüberliegende Wohnungen im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses weiterhin eine „innere Verbindung“ zueinander aufweisen, sodass die als Büro genutzte Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer bleibt.

Der BFH stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen. Auch in einem anderen Fall hat der BFH bei direkt gegenüberliegenden Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus noch eine „innere Verbindung“ angenommen und nur den beschränkten Kostenabzug zugelassen (BFH, Urteil v. 26.2.2003, VI R 125/01, BStBl 2004 II S. 72). Der BFH hat diese etagenabhängige Unterscheidung in seinem Urteil vom 18.8.2005 ausdrücklich verteidigt. Darin erkennt das Gericht zwar an, dass es weitgehend dem Zufall überlassen ist, ob der Steuerpflichtige „steuergünstig“ eine Wohnung in einem anderen Stockwerk anmieten kann oder sich „steuerschädlich“ mit einer Wohnung auf derselben Etage begnügen muss. Gleichwohl rechtfertigt der BFH diese Ungleichbehandlung, indem er darauf hinweist, dass Steuerpflichtige die Kosten der privaten Lebensführung weitaus einfacher in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagern können, wenn die „Bürowohnung“ unmittelbar an die Privatwohnung angrenzt.

Kellerräume in Mehrfamilienhäusern

Ob ein als Büro genutzter Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus als häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, macht der BFH von der Form der Anmietung abhängig. Wird der Raum durch separaten Mietvertrag angemietet und ist er kein sog. Zubehörraum der Privatwohnung, fällt er nicht unter die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen und ist als außerhäusliches Arbeitszimmer anzuerkennen (BFH, Urteil v. 26.2.2003, VI R 160/99, BStBl 2003 II S. 515). Gehört er hingegen aufgrund einer einheitlichen Anmietung zur Privatwohnung, liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor (BFH, Urteil v. 26.2.2003, VI R 130/01, BStBl 2004 II S. 74).