Auslagerung von Dienstleistungen auf Steuerberater

Die Neufassung des IDW Standards zur Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen (IDW PS 951 n.F.) hatte insbesondere im Hinblick auf die Auslagerung von Buchführungs- und Erstellungsdienstleistungen auf Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater diverse Fragen aufgeworfen.

Hierzu zählte u. a. der Gedanke, ob bereits die bloße Erstellung des Jahresabschlusses bzw. die Übernahme der Buchführung unter den Begriff der ausgelagerten Dienstleistung im Sinne des Standards zu subsumieren sind und den Kolleginnen und Kollegen hierdurch zusätzliche Kontrollen im Rahmen der Abschlussprüfung des auslagernden Unternehmens drohen.

Sowohl in seiner Stellungnahme B 01/13 zum Entwurf des neugefassten IDW Standards als auch im Fachgespräch mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) lehnt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) diese Auslegung verbunden mit dem Erfordernis weiterer Kontrollmaßnahmen ausdrücklich ab und verweist auf die ohnehin bereits bestehenden hohen berufsrechtlichen Anforderungen und Regelungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Um diesen Unsicherheiten entgegenzuwirken hat das IDW daher mit Herausgabe des IDW PS 951 n. F. ein Begleitpapier zur Auslagerung von Buchführungs- und Erstellungsdienstleistungen auf Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Lichte von IDW PS 951 n.F. und dem geplanten Entwurf einer Neufassung des IDW PS 331 in den IDW Fachnachrichten Nr. 11/2013 veröffentlicht.

Gemäß diesem Papier sind die Abschlussprüfer angehalten – bei Übernahme der Buchführung bzw. Jahresabschlusserstellung durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer – sowohl den Aspekt der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters als regelmäßig auch die Art und Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Anwendung fachlicher Verlautbarungen, wie bspw. die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen, in ihre Entscheidung über die Notwendigkeit von Prüfungshandlungen in Bezug auf den Dienstleister einfließen zu lassen.

Es sei zudem darauf hingewiesen, dass auch der geplante Entwurf einer Neufassung des IDW PS 331 weitere Klarstellung in diesem Punkt bringen soll. 

DStV, Mitteilung v. 25.4.2014
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