Ist die gesetzliche Regelung verfassungsgemäß?

Mit der Verfassungmäßigkeit der Regelung beschäftigt sich gerade der BFH in einigen anhängigen Verfahren. Die Vorinstanzen halten die §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 EStG für verfassungsrechtlich unbedenklich.

Darum geht es

Während der BFH seit 2002 sehr steuerzahlerfreundlich entschieden und die Aufwendungen etlicher Ausbildungen zum Werbungskostenabzug zugelassen hatte, war die Finanzverwaltung immer bestrebt, dem einen Riegel vorzuschieben - wegen befürchteter Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe. In seinem (vorerst) letzten Akt hat deshalb der Gesetzgeber Ende 2011 mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium als erste Ausbildung dem privaten Bereich zugeordnet und die entsprechenden Kosten vom Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ausgeschlossen, und das rückwirkend zum Jahr 2004.

Gegen diese rückwirkende Verschlechterung haben sich einige Steuerpflichtige gewehrt. Vor den Finanzgerichten hatten sie allerdings keinen Erfolg. In seltener Einigkeit entschieden die Gerichte von Baden-Württemberg, Münster, Köln und Rheinland-Pfalz, dass gegen die Änderung der §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 EStG durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die beim BFH anhängigen Revisionen tragen die Aktenzeichen VI R 2/13, VI R 8/12, VI R 61/11, VI R 38/12 und VI R 30/13.

Was ist zu tun?

Wer eine erstmalige Berufsausbildung oder ein das Erststudium als erste Ausbildung absolviert und die Kosten als Werbungskosten abziehen möchte, sollte die Ausbildungskosten entsprechend in seiner Steuererklärung geltend machen. Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab (was es aller Wahrscheinlichkeit machen wird), muss Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Nur so kann von eventuell positiven Entscheidungen des BFH profitiert werden.