Einzelfälle bei der Fortbildung

Fortbildung ist jede beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme, soweit es sich dabei nicht um eine erstmalige Berufsausbildung handelt. Was aber bedeutet "beruflich veranlasst"?

Beruflich veranlasst ist eine Bildungsmaßnahme, wenn "diese in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht" (R 9.2 Abs. 1 Satz 5 LStR 2013).

Fortbildung ist deshalb

  • die Weiterbildung im bereits erlernten Beruf;
  • eine Umschulung, die einen Berufswechsel vorbereitet;
  • ein Studium, wenn bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde (z. B. Studium nach einer Lehre oder ein zweites Studium);
  • eine Berufsausbildung, wenn bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde (z. B. Ausbildung zum Heilpraktiker, danach Ausbildung zum Osteopathen);
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis. Dieses liegt vor, wenn die Berufsausbildung oder das Studium Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist (z. B. Lehre in einem Betrieb mit Besuch der Berufsschule).
    Die Besonderheit: Die Kosten eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind auch dann Werbungskosten, wenn es sich um die erstmalige Ausbildung handelt.

Ein erstes Studium direkt nach dem Abitur ist steuerlich eine Berufsausbildung und die Kosten deshalb nur bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar. Deshalb findet man häufig diese Empfehlung: Vor dem Studium (evtl. zur Überbrückung einer Wartezeit) soll eine Ausbildung absolviert werden. Das muss kein klassischer Lehrberuf sein, sondern hier zählt jeder geordnete Ausbildungsgang mit abgeschlossener Prüfung. Das Erststudium wäre dann nicht mehr die erste Berufsausbildung, sondern die zweite. Die steuerliche Folge: Die Studienkosten gehören jetzt zu den Werbungskosten. Empfehlenswert dürfte dies bei besonders kostenintensiven Ausbildungen sein.

Beispiel: So konnte eine Flugbegleiterin ihre Kosten von mehreren tausend Euro für die Pilotenausbildung als Werbungskosten geltend machen, weil die Ausbildung zur Flugbegleiterin als erste Ausbildung anerkannt wurde (BFH, Urteil v. 28.2.2013, VI R 6/12).

Achtung Kindergeld: Auch wenn es im Hinblick auf den Werbungskostenabzug günstig sein kann, dem Erststudium eine erste Ausbildung voranzustellen (z. B. Rettungssanitäter), birgt diese Vorgehensweise ein hohes Risiko für das Kindergeld. Während der ersten Ausbildung erhalten die Eltern ohne Probleme Kindergeld. Bei einer zweiten Ausbildung darf das Kind aber nur eine bestimmte Anzahl von Stunden neben dem Studium arbeiten. Im schlechtesten Fall geht das Kindergeld verloren. Davon betroffen sind vor allem Studenten, die neben dem Studium in erheblichem Umfang arbeiten müssen.