Ausbildungskosten in der Steuererklärung

Berufsausbildung und Fortbildung sind wichtiger denn je. Dies spiegelt sich in den amtlichen Steuerformularen leider nicht wider. Gerade mal eine Zeile ist jeweils Platz, um die Berufsausbildungskosten oder Fortbildungskosten in der Steuererklärung unterzubringen.

Diese Kosten sind abziehbar

Als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben können alle mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Das sind z. B. Büromaterial, Teilnahme- und Prüfungsgebühren, Computer, Arbeitszimmer (bei Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen) usw.

Auch Fahrtkosten für den Weg zur Ausbildungsstätte gehören zu den abzugsfähigen Kosten. Ab 2014 können jedoch wegen der Reisekostenreform in vielen Fällen die gefahrenen Kilometer nicht mehr mit der Reisekostenpauschale abgerechnet werden, sondern nur noch mit der Entfernungspauschale. Darüber hinaus gehen die Pauschalen für Verpflegungskosten verloren und die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung wurden verschärft. Insgesamt eine deutliche Verschlechterung, die vor allem Ausbildungen betrifft, die in Vollzeit und unabhängig von einem Arbeitsverhältnis absolviert werden.

Beispiel: A studiert nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung in Vollzeit. Die Entfernung zur Uni beträgt einfach 13 km, die A mit dem Auto zurücklegt. Bis 2013 kann A seine Fahrten mit der Reisekostenpauschale abrechnen. Das sind pro Uni-Tag: 13 km x 2 x 0,30 EUR = 7,80 Euro. Ab 2014 ist die Uni die erste Tätigkeitsstätte und A kann nur noch die Entfernungspauschale ansetzen: 13 km x 0,30 EUR = 3,90 EUR.

Wenn der Steuerpflichtige seine Ausbildung selbst bezahlt

Trägt der Steuerpflichtige seine Ausbildungskosten selbst, kann er sie in der eigenen Steuererklärung unterbringen. Je nachdem, ob es sich um eine Berufsausbildung oder eine Fortbildung handelt, sind die Kosten Sonderausgaben oder Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.

Gehören die Ausbildungskosten zu den Sonderausgaben, ist der Höchstbetrag von 6.000 EUR zu beachten. Hat der Steuerpflichtige in dem Jahr, indem er die Aufwendungen für die Berufsausbildung hat, keine oder nur geringe Einnahmen, wirken sich die Ausbildungskosten steuerlich gar nicht bzw. kaum aus. Ein Vortrag oder Rücktrag in andere Jahre kommt bei Sonderausgaben leider nicht in Betracht.

Absolviert der Steuerpflichtige eine Fortbildung, kann er seine Kosten dafür als Werbungskosten absetzen. Ein Höchstbetrag ist hier nicht zu beachten. Hat der Steuerpflichtige in dem Jahr, indem er die Aufwendungen für die Fortbildung hat, keine oder nur geringe Einnahmen, wirken sich die Ausbildungskosten steuerlich trotzdem aus. Denn hier entsteht dann ein Verlust, der in das Vorjahr zurückgetragen oder in kommende Jahre vorgetragen werden kann.

Wenn die Eltern die Ausbildung bezahlen

Die Eltern können die von ihnen gezahlten Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen. Denn mit dem Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder sind alle Aufwendungen für die Ausbildung abgegolten. Das gilt auch, wenn die Ausbildungskosten sehr hoch sind und Kindergeld und Freibeträge die Kosten nur zu einem Bruchteil abdecken.

Zahlen die Eltern die Ausbildung, kann das Kind die Ausbildungskosten in seiner eigenen Steuererklärung ebenfalls nicht geltend machen.

Wenn der Arbeitgeber die Ausbildung bezahlt

Grundsätzlich gilt: Die Übernahme der Kosten einer Bildungsmaßnahme durch den Arbeitgeber führt nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird.

Ein solches ganz überwiegendes betriebliches Interesse liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Auch die Anrechnung der Fortbildung auf die Arbeitszeit spricht grundsätzlich für ein solches Interesse (R 19.7 Abs. 2 LStR 2013).

Zahlt der Arbeitnehmer die Bildungskosten zunächst selber und erstattet der Arbeitgeber diese anschließend, liegt ebenfalls ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, wenn er die Übernahme der Kosten vorher schriftlich zusagt (R 19.7 Abs. 1 LStR 2013).

Besonderheiten gibt es bei einem berufsbegleitenden Studium (BMF, Schreiben v. 13.4.2012, BStBl. 2012 I S. 531):

  • Berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses:
    Hier wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, die Übernahme der vom Arbeitnehmer bezahlten Studiengebühren ist deshalb kein Arbeitslohn. Voraussetzung ist allerdings, dass sich zum einen der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, die Studiengebühren zu übernehmen, und zum anderen der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss verlässt.
    Schließt der Arbeitgeber dagegen selber einen Vertrag mit der Bildungseinrichtung und ist damit Schuldner der Studiengebühren, wird ohne weitere Voraussetzungen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, sodass auch in diesem Fall die übernommenen Studiengebühren keine lohnsteuerlichen Folgen für den Arbeitnehmer haben.
  • Berufsbegleitendes Studium als berufliche Fort- und Weiterbildung:
    Soll ein berufsbegleitendes Studium die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen, führt die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn. Denn das Studium wird in diesem Fall im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt.

In Höhe der Erstattungen des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer keine Kosten geltend machen.