Grundsätze der Gesamtaufrollung Hintergrund

Wird ein Einkommensteuerbescheid von zusammenveranlagten Ehegatten geändert, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen sich für die Aufteilung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO ergeben, wenn aufgrund des Erstbescheids bereits Zahlungen geleistet oder vom Finanzamt Erstattungen vorgenommen wurden. Des Weiteren ist auch zu klären, welche Auswirkungen sich für die Zuordnung von Vorauszahlungen ergeben, wenn die getrennte Veranlagung (Einzelveranlagung ab 2013) eines Ehegatten geändert wird. Das Top-Thema erläutert die Grundsätze der Gesamtaufrollung.

Nachdem der BFH seine Rechtsprechung bezüglich der Zuordnung von Vorauszahlungen bei Ehegatten fortentwickelt hat (Urteil vom 22.03.11 - VII R 42/10), hatte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 30.01.2012 ausführliche Regelungen zur Bestimmung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO, zur Erstattungsberechtigung und zur Reihenfolge der Anrechnung von Steuerzahlungen getroffen.

Welche Auswirkungen sich im Einzelfall aber bei einer Änderungsveranlagung ergeben können, war dem Schreiben nicht zu entnehmen und ergibt sich - soweit ersichtlich - auch nicht aus der Rechtsprechung. Es wurde lediglich angeordnet, dass die Anrechnungsverfügungen gegenüber Ehegatten automatisch unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO ergehen sollen.

Mit BMF-Schreiben vom 31.01.2013 wurde aber dann beschlossen, dass bei der Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen auf die Steuerschuld, der jeweilige Zahlungszeitpunkt unbeachtlich ist. Alle bis zum Abrechnungsstichtag geleisteten Zahlungen, unabhängig davon ob es sich hierbei um Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder sonstige Zahlungen (z. B. die Abschlusszahlung), sind nach den aufgestellten Grundsätzen zuzuordnen und aufzuteilen.

Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass für die Zuordnung und Aufteilung eines Erstattungsanspruchs, der sich aus der Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung zugunsten der Steuerpflichtigen ergibt, die Abschlusszahlung nicht vorrangig (dies wurde nach früherer Auffassung teilweise anders gesehen) zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist die Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen im Wege einer Gesamtaufrollung neu vorzunehmen.

Schlagworte zum Thema:  Zusammenveranlagung, Abgabenordnung