Leitsatz

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass ein Unverheirateter, der aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg anmietet, im Gegensatz zu einem Verheirateten zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte seit dem Jahr 2015 seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Stadt. Dort wohnte er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn zusammen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung, die er in der Regel von Dienstag bis Donnerstag nutzte. Im Jahr 2018 reichte er eine Steuererklärung zur Zweiwohnungssteuer ein und beantragte gleichzeitig die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer, da die Nebenwohnung aus beruflichen Gründen erforderlich sei und die Verlegung des Hauptwohnsitzes aus privaten Gründen nicht möglich sei. Das Finanzamt erließ gleichwohl einen Bescheid über die Zweiwohnungssteuer über jährlich 588 EUR. Es verwies insbesondere darauf, dass eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht in Betracht komme. Der Kläger legte Einspruch ein. Er führte an, dieser Ausschluss unverheirateter Eltern von der Befreiungsmöglichkeit sei verfassungsrechtlich bedenklich. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ebenfalls als unbegründet ab. Zwar habe der Hamburgische Gesetzgeber Eheleute – und diesen gleichgestellten Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz – mit der bestehenden Regelung über das verfassungsrechtlich gebotene Maß hinaus begünstigt. Diese Privilegierung von Eheleuten sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften sei nicht zu erkennen. Dies gelte auch dann, wenn zu dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames, minderjähriges Kind gehöre. Auch sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, das Halten einer Zweitwohnung auch dann zu besteuern, wenn diese Nebenwohnung aus beruflichen Gründen gehalten werde.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG Hamburg ist sicherlich als zutreffend anzusehen. Zwar lässt sich grundsätzlich darüber diskutieren, ob eine Rechtfertigung für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern besteht. Die Gründe, die für diese angeführt werden, etwa die Nutzung der Infrastruktur, die vorgehalten werden muss, scheinen oftmals vorgeschoben. Die Zweitwohnungssteuer erscheint eher als Möglichkeit der Kommunen, denen das Aufkommen zusteht, Steuereinnahmen für andere Zwecke zu generieren. Hiervon abgesehen, sieht das Hamburger Zweiwohnungssteuergesetz eine Befreiung von der Steuer in Fällen vor, in denen ein verheirateter Steuerpflichtiger die Zweitwohnung in Hamburg aus überwiegend beruflichen Gründen unterhält. Das FG Hamburg legt unter Verweis auf die Rechtsprechung diverser anderer Gerichte umfangreich dar, warum diese Beschränkung auf verheiratete Personen – sowie Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – keine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung unverheirateter Paare darstellt. Dieser Rechtsprechung, die sich aus dem besonderen Schutz der Ehe und Familie im Grundgesetz herleitet, ist in vollem Umfang zuzustimmen. In letzter Konsequenz stellt sich natürlich die Frage, warum der Steuerpflichtige nicht die Steuer dadurch "umgeht", dass er die Mutter seines Sohnes heiratet. Warum diese auf der Hand liegende Gestaltung nicht in Betracht kam, ist aus dem Urteil indes nicht ersichtlich.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil v. 23.09.2020, 3 K 167/19

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