Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich aber nicht immer den Wohnsitz der Eltern (BFH v. 27.8.2010 – III B 30/09, BFH/NV 2010, 2272; v. 27.2.2014 – V R 15/13, BFH/NV 2014, 1030; a.A. FG BW v. 29.1.2008 – 4 K 83/07; vgl. insoweit auch § 11 BGB). Minderjährige Kinder besitzen über die Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit und haben damit regelmäßig zugleich die elterliche Wohnung i.S.d. § 8 AO inne (AEAO zu § 8 – Wohnsitz: 5.4).

Ausbildung: Die Frage, ob ein Kind ausländischer Abstammung, das im Heimatland seiner Eltern eine Ausbildung erhält und nur während der Ferien bei den Eltern im Inland weilt, in Deutschland über einen Wohnsitz verfügt, wurde von BSG und BFH ursprünglich verneint, weil das Kind die Lebensumstände in dem Heimatland seiner Eltern kennen lernen wolle und es dazu zu einer Verwurzelung im Ausland käme (BSG v. 17.12.1981 – 10 RKg 4/81, SozR 5870 § 2 Nr. 24; BFH v. 22.4.1994 – III R 22/92, BStBl. II 1994, 887, 889). Political Correctness ist zwar ein Kampfbegriff und damit hier sicher fehl am Platz, aber diese Rspr. zur "Verwurzelung" im Heimatland der Eltern, wodurch die bisherige familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern eingeschränkt würde, erscheint zumindest etwas befremdlich. Heute gelten für Kinder mit Migrationshintergrund wohl die gleichen Grundsätze wie für alle Kinder (so jedenfalls Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 8 AO Rz. 42 mit Verweis auf BFH v. 31.5.2007 – III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907). Kein ausschlaggebendes Kriterium ist nämlich regelmäßig die Herkunft der Eltern oderdes Kindes (AEAO zu § 8 – Wohnsitz: 6.2.4).

Mehrjähriges Auslandsstudium: Ein Kind behält während eines mehrjährigen Auslandsstudiums seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland nur bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt (Dürr, Kindergeld bei Auslandsstudium, Haufe BFH Kommentierung v. 29.12.2014).

Auch das FG Baden-Württemberg hat klargestellt, dass die Herkunft der Eltern und des Kindes für die Frage des Wohnsitzes nicht relevant ist, will aber einen Wohnsitz im Inland bei den Eltern nur annehmen, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt (FG BW v. 16.12.2019 – 8 K 2853/17).

Beraterhinweis Die Frage, inwieweit bei minderjährigen Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken im Ausland bei Verwandten aufhalten, ein inländischer Wohnsitz angenommen werden kann, ist derzeit beim BFH anhängig (BFH – III R 6/20).

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